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Die Betriebsprüfung durch das Hauptzollamt (inkl. IDEA)

Nach wie vor ist die Ein- und die Ausfuhr ein Massenverfahren. Eine Fehlerquote ist daher sehr wahrscheinlich. Auch in dem Bemühen, die Zollanmeldung mit ihren Daten korrekt zu erstellen, sind Unzulänglichkeiten auch mit fiskalischer Auswirkung häufig, ohne dass eine strafrechtliche Relevanz gegeben ist. 80 % der deutschen Einfuhren werden im Rahmen von vereinfachten Verfahren abgewickelt.

Für die Zollanmeldung erforderliche Dokumente werden nicht mehr vorgelegt, sondern im Unternehmen bereitgehalten. Dies gilt auch für die restlichen 20 %, wenn die Zollanmeldung elektronisch unter Nutzung des deutschen EDV-System ATLAS abgegeben wird. Ausfuhren werden regelmäßig auch im Rahmen der „vereinfachten Anmeldeverfahren SDE (bisher ZA)“ bzw. das Verfahren „Vertrauenswürdiger Ausführer“ abgewickelt.
Die Beschauquote des deutschen Zolls liegt hier bei ca. 1 %. Fehler bei der Einfuhr finden sich regelmäßig bei falscher Einreihung in den Zolltarif, nicht berücksichtigter Kostenfaktoren beim Zollwertrecht (z. B. nicht gemeldete nachträgliche Rechnungskorrekturen) und Mängeln bei Präferenznachweisen oder gar fehlende Verzollungsnachweise. Bei der Ausfuhr geht es regelmäßig im Rahmen der Außenwirtschaftsprüfung um die Frage, ob als genehmigungsfrei deklarierte Waren in der Nachschau nicht doch einer Ausfuhrgenehmigung bedurft hätten. Auch die Belange des Meldewesens gegenüber der Deutschen Bundesbank werden dabei mitgeprüft.
Im Grunde wird in Deutschland die schnelle Abfertigung mit einer kaum vorhandenen Beschauquote durch die nachträgliche Prüfung kompensiert. Neuerdings wird auch die wirtschaftliche Lage, also die Liquidität des Unternehmens (Anhaltspunkte für drohende Insolvenz) regelmäßig mit bewertet. Ergebnisse durch-geführter Außenprüfungen werden immer bei der Bewertung „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“ berücksichtigt.

**Der Prüfungsbericht ist für den Zoll das zentrale Dokument hinsichtlich der Beurteilung des Unternehmens und der etwaigen Risiken.**

Alle Wirtschaftsbeteiligten und deren Warenbewegungen werden bei der Ausfuhr zu 100 % vom deutschen EDV-System ATLAS erfaßt, bei der Einfuhr nahezu alle Einfuhranmeldungen. Dem Hauptzollamt liegen daher für jeden Beteiligten alle Informationen über das Volumen und die Art der Waren vor. Jedes Unternehmen mit seiner EORI-Nummer wird grundsätzlich mit bestimmten Prüfungsgegenständen in den Zollsystemen geführt. So kann z.B. eine Plausibilität zwischen Zolltarifnummer, Warenwert und tatsächlich gezahlte oder nicht gezahlte Antidumpingzölle angestellt werden. Hieraus kann sich dann ein Prüfungsanlass ergeben. Wirtschaftsbeteiligte, die den Status des AEO nicht erworben haben oder ihn nicht erlangen konnten, werden zunehmend geprüft; AEOs werden im Gegenzug weniger häufig einer nachträglichen Prüfung unterworfen.

Sollten in der Vergangenheit Mängel festgestellt worden sein, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren Prüfung nach 3 Jahren zu rechnen (Anschlusspüfung), die u.a. der Feststellung dient, ob die vorherigen Fehler abgestellt worden sind. Der 3-Jahresrhythmus ergibt sich aus der Festsetzungsverjährung, die nach europäischem Zollrecht eben genau 3 Jahre dauert. Darüber hinaus wird grundsätzlich jeder Importeur und Exporteur im Rahmen der dezentralen Beteiligtenbewertung zensiert, er erhält also eine Note. Die deutsche Zollverwaltung hat zudem aufgrund europäischer Vorgaben im Zollkodex ein Risikomanagement eingeführt. So können auch Hinweise bei der Falschdeklaration von anderen Beteiligten in anderen Mitgliedstaaten verwertet werden, und zwar mit der Folge, dass vergleichbare Fälle auch in Deutschland ebenso unzutreffend abgewickelt sein könnten. Ausfuhrseitig werden Informationen des Zollkriminalamts oder Hinweise der Zollämter konsequent weiterverfolgt. Nur die wenigsten Außenprüfungen – wiewohl es sie gibt – erfolgen nach dem Zufallsprinzip. Außenprüfungen haben daher fast immer einen Grund. Prüfungsrelevante Firmen werden am Jahresende risikoorientiert für das kommende Jahr in einem Prüfungsgeschäftsplan nach den Kapazitäten des Prüfungsdienstes für die jeweilige Region festgelegt.

Die Außenprüfer verwenden regelmäßig das Datenimport- und Auswertewerkzeug IDEA (Interactive Data Extraction and Analysis). Mit dieser Software lassen sich verschiedene Dateiformate impor-tieren und auswerten.
Unter anderem sind dies:
AS400, dBase, Drucklisten (z.B. *txt, *csv), Access, Excel, ODBC, SAP AIS, ASCII feste Länge, ASCII delimited, Lotus und XML.
Eine gute Vorbereitung trägt zum Gelingen einer guten Außenprüfung bei. Im Rahmen der AP werden immer bestimmte Risiken abgeprüft, die
dem Unternehmen bekannt sein sollten.

Gibt es Möglichkeiten, aktiv den Prüfungsablauf zu beeinflussen? Wann macht eine Schlussbesprechung Sinn oder ist gar unerlässlich? Wie bereite ich eine derartige Schlussbesprechung vor? Wer nimmt unternehmensseitig daran teil?

Feststellungen in Außenprüfungen sind auch konkrete Anhaltspunkte, wo Schwachstellen liegen und was demnach verbesserungswürdig ist. Aber auch die Frage der Rechtsmittel bei Nacherhebungen von Abgaben ist ein wichtiges Thema, das beherrscht werden will. Wer kann schon davon ausgehen, dass immer und grundsätzlich keine derartigen Bescheide ergehen?
Welche Risiken werden bei der AP im Wesentlichen abgeprüft? Wann beantrage ich selbst die Durchführung einer AP?

Hier wird nicht nur pekuniär Ihre Arbeit auf dem Prüfstand stehen, sondern womöglich auch die Qualität Ihres Handelns vom Vorgesetzten interpretiert. Überlassen Sie daher dieses Feld nicht kampflos oder gar ausschließlich Fachberatern. Gute Grundkenntnisse über die Voraussetzungen von Einspruch, deren Begründungen, Aussetzung der Vollziehung, Stundung oder den Rechtsmitteln bei Bußgeld- oder Strafandrohungen gehören schlicht zum Handwerkszeug; Nicht nur, wenn die Prüfung terminiert ist!

**Organisatorisches**

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INCOTERMS® 2010/2020-Grundlagen für die Abwicklung aller Transporte-

Die INternational COmmercial Terms (Zoll- und Handelsklauseln) sind die Grundlage für die Regelung des Transportwegs vom Lieferanten zum Kunden. Sie beschreiben im Detail, welche Aufgaben und Pflichten die beiden Geschäftspartnern haben und regeln die Kostenteilung betreffend Fracht, Verpackung, Versicherung, Einund Ausfuhrzöllen. Sie regeln auch an welcher Stelle die Gefahren übergehen. Eingeteilt in 4 Gruppen gilt „EXW” als reine Bereitstellungsklausel für den Verkäufer bzw. als Abholklausel für den Käufer, bei der freilich darüber nachzudenken ist, wer die Ausfuhr(zoll)deklaration und den Transport zu organisieren hat und in wessen Risikobereich diese Aufgaben fallen. Während nach den INCOTERMS® 2020 die 3 F-Klauseln (FCA, FAS, FOB) den Punkt der Waren- und Risikoübergabe für den Exporteur noch in Europa definierten, zahlt der Verkäufer bei den Verschiffungsklauseln CFR, CIF, CPT und CIP die Fracht und ggf. die Versicherung. Den Übergang in das Bestimmungsland beinhalten hingegen die D-Klauseln, an deren Ende DDP/“frei Haus, verzollt“ steht.

Die erstmals 1936 von der Internationalen Handelskammer ICC vorgestellten Klauseln werden i.d.R. alle 10 Jahre aktualisiert. Sich (ver)ändernde Handelspraktiken und transportbedingte Entwicklungen fließen damit genauso ein wie (aktuell) weltweite Zoll-sicherheitsinitiativen. In der zum 01.01.2020 in Kraft getretenen 9. Fassung wurde wiederum abgegrenzt zwischen multimodalen Klauseln, die für alle Transportmedien gelten und reinen See-/Binnenschiffstransportklauseln, was die Übersichtlichkeit doch spürbar erleichterte. Es wurde eine neue DKlauseln definiert. Bei anderen begrifflich nicht geänderten Terms standen erhebliche inhaltliche Änderungen an.

Einleitende Anwendungshinweise zu jeder Klausel führen zur präzisen und einfacheren Anwendung. INCOTERMS® werden international von Gerichten anerkannt, allerdings genießen sie keinen Gesetzesstatus, d.h., sie müssen explizit in den jeweiligen Vertrag aufgenommen werden.

Welche Klausel gilt aber für welches Transportmittel? Was passiert, wenn bei Anwendung einer nicht transportmittel-orientierten Variante nun tatsächlich ein Schaden eintritt? Und was bedeutet in diesem Zusammenhang „Schiedsgerichtsbarkeit”? Die sichere Handhabung der Klauseln ist daher Trumpf – damit die Lieferkonditionen verbindlich vereinbart werden!

Die geltenden INCOTERMS® beeinflussen aber auch maßgeblich die Zollwertbestimmung im Empfangsland (Einfuhrverzollung). Aber auch Exporteure müssen im Detail prüfen, ob bestimmte – Ihnen zufallende Tätigkeiten und Risiken – abgedeckt werden können. Verschaffen Sie sich hier größtmögliche Sicherheit in der zielgenauen Verwendung der neuen Fassung der INCOTERMS®.
Im Wesentlichen bleiben die INCOTERMS® natürlich auch mit der Überarbeitung 2020 wirksam. Einige Regulative werden jedoch mit der alle 10 Jahre erfolgenden Überarbeitung neu oder den sich geänderten Bedingungen genauer angepasst. Mit aller Vorsicht und Bedacht ist so früh nur zu ventilieren, welche Änderungen die neuen INCOTERMS®-Klauseln 2020 erfahren könnten.

SDE – Simplified Declaration – Vereinfachte Zollameldung (mit Bewilligung)

Sobald Sie sich als Klein- oder mittelständischer Betrieb im Welthandel behaupten wollen, Ware aus dem Ausland beziehen oder dorthin liefern lassen, sollten Sie Aufgaben und Verantwortung kennen – auch wenn Sie die Zollabwicklung kostenpflichtig an einen Dienstleister auslagern. Welche Formulare werden wann benötigt, und wer darf diese ausstellen?
Die Mitarbeiter der verschiedenen Abteilungen von Einkauf bis Logistik haben eine Vielzahl an Aufgaben zu bewältigen. Neue Mitarbeiter müssen schnell und sicher die Grundbegriffe und notwendigen Schritte für eine einwandfreie Zollabwicklung beherrschen, und wissen, welche Schritte für den erfolgreichen Warentransport relevant sind. Und auch, wenn Sie nur gelegentliche Aus- oder Einfuhren haben, sollten Sie sich der Verantwortung im Prozess bewusst sein.
Dieses Grundlagen-Webinar bietet die Möglichkeit, sich dieses Grundwissen schnell anzueignen, und damit die bestehenden Fachkräfte zu entlasten.

Anhand von Praxisbeispielen lernen Sie die gängigen Methoden und Fallstricke sowie die wichtigsten Schritte für Ihre Zollabwicklung kennen. Dieses Wissen können Sie anschließend noch in unseren Basisseminaren (online und in der Zukunft wieder als Präferenzseminar) vertiefen.

Im direkten Anschluss gibt es noch die Möglichkeit, dass ihre individuellen Fragen vom Referenten diskutiert werden.

**Organisatorisches**

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**In der Seminargebühr ist enthalten:**

+ Umfangreiche Seminarunterlagen
+ ZAK-Teilnahmezertifikat

ECCN – Die Güterklassifizierung nach der Commerce Control List

Die ECCN (Export Control Classification Number) ist die amerikanische Dual-Use-Gut Nummer und damit das Pendant zu den in Anhang I der EG-Dual-Use-VO 428/2009 und in Teil I Abschnitt B der deutschen Ausfuhrliste genannten Güterlistennummern. Die USA kontrollieren den Handel mit US-Produkten weltweit. Unternehmen, die US-Produkte in Ihrem Warenstamm haben, müssen diese nach der amerikanischen Dual-Use-Güterliste CCL (Commerce Control List) klassifizieren. Das bedeutet, dass für die US-Produkte geprüft werden muss, ob diese nach ihren technischen Eigenschaften einer ECCN zugeordnet werden können. Anhand der ECCN kann dann in einem weiteren Schritt festgestellt werden, ob die US-Produkte beim Reexport einer Genehmigungspflicht
unterliegen.

Für den Umgang mit dem US- Exportkontrollrecht ist es unumgänglich, die Systematik des US-(Re)-Exportkontrollrechts zu verstehen und mit den Begrifflichkeiten und den rechtlichen Grundlagen vertraut zu sein. Anhand von Übungsfällen lernen Sie den Umgang mit der CCL und worauf Sie bei der Umsetzung im Unternehmen achten sollten.

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**In der Seminargebühr ist enthalten:**

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Webinar-Reihe: Erfolgreiche Unternehmenskommunikation – Disruptive Faktoren in Zeiten der Pandemie positiv nutzen

In der Webinar-Reihe “Erfolgreiche Unternehmenskommunikation” erfahren Sie, wie Sie disruptive Faktoren in Zeiten der Pandemie positiv für sich und Ihr Unternehmen nutzen. Der erfahrene Medientrainer Tom Buschardt erklärt Ihnen in drei Modulen, was Unternehmen, insbesondere im Hinblick auf die schwierige wirtschaftliche Situation im Jahr 2021, richtig machen können. Sowohl in der Kommunikation mit der eigenen Belegschaft, aber auch mit ihren Kunden, Lieferanten und Geschäftspartnern.

**Modul 1 – 29.03.2021 – 16 – 18 Uhr**
Kommunikationserfolg in der Corona-Krise

**Modul 2 – 31.03.2021 – 16 – 18 Uhr**
Corona-Krise als Chance für erfolgreiche interne und externe Unternehmenskommunikation

**Modul 3 – 08.04.2021 – 16 – 18 Uhr**
Praktische Lösungsansätze in der Unternehmenskommunikation – Eigene Erfahrungen, Beispiele und Umsetzungshilfen

**Preis:** Teilnahmegebühr pro Person für alle Module: ab 349,- € zzgl. MwSt.

Aufbauwebinar Warenursprungs- und Präferenzregeln bei Ex- und Importgeschäften

Das Ursprungssystem der Europäischen Union/Gemeinschaft bietet die Nutzung von Zollvorteilen/-präferenzen im Warenverkehr mit vielen Ländern an. Zollreduzierungen stehen aber nicht nur im Interesse des Importeurs, sondern Zollvorteile für den ausländischen Kunden sind auch Verkaufsargumente für den Exporteur.

Aufbauend auf den Kenntnissen aus den Grundlagenseminaren wird in diesem Seminar insbesondere über die Chancen der Kumulierung gesprochen. Die zentrale Frage lautet: Kann ich eine „verlängerte Werkbank“ (z. B. in Ägypten) präferenzbegünstigt nutzen? Der professionelle Umgang mit den unterschiedlichen Be-/Verarbeitungslisten der einzelnen Abkommen zeichnet den Experten aus! Wo liegen die Grenzen von Prozentklauseln im Vergleich zum geforderten Positionswechsel? Die gezielte Warenbeschaffung sowie die an technischen und qualitativen Anforderungen ausgerichtete “richtige“ Be-/Verarbeitung sind der Garant für den Export mit den zutreffenden Ursprungsnachweisen. Insbesondere in Zeiten wirtschaftlicher Rezession gewinnt der zollfreie/-begünstigte Einkauf einerseits und der präferenzberechtigte Verkauf von Waren anderseits an Bedeutung: Alle Beteiligten achten auf Kosteneinsparungen!

Welche Vorteile wird der Ausbau der euromediterranen Zone im Mittelmeerbereich bringen? Hier gibt es interessante Märkte für EU-Firmen!

Allerdings darf im internationalen Warenverkehr die Tatsache nicht vernachlässigt werden, dass der Importeur grundsätzlich für die Richtigkeit des von ihm vorgelegten Präferenznachweises haftet. Hieraus ergibt sich ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Ex- und Importeur auf ursprungsrechtlicher Basis. In fast allen Präferenzabkommen ist die Möglichkeit vorgesehen, Präferenznachweise nicht nur im Einzelfall beim
Zollamt zu beantragen, sondern unabhängig vom Warenwert (> 6.000 EUR) ohne Mitwirkung des Zolls in Form einer Ursprungserklärung abgeben zu können. Beantragen Sie hierfür die Bewilligung zum “Ermächtigten Ausführer”. Preis für diese Vereinfachung ist die Übernahme einer höheren Eigenverantwortung für die Ursprungsermittlung: Eine Prozessbeschreibung (Arbeits-/Organisationsanweisung) ist erforderlich!

Im Warenverkehr mit u.a. der Republik Korea oder Singapur ist diese Vereinfachung für den Versand von Sendungen mit Ursprungszeugnissen, deren Wert 6.000 EUR je Sendung übersteigt, immer erforderlich.
In den neueren Präferenzabkommen wird in der Regel keine Bewilligung mehr als „Ermächtigter Ausführer“ benötigt. Hier reicht es aus, wenn sich das Unternehmen beim zuständigen Hauptzollamt registrieren lässt („Registrierter Ausführer“). Nun taucht die zentrale Frage auf: Welche Hürden muss ich nehmen, damit ich die Registrierung erfolgreich hinbekomme? Welche Pflichten sind zu beachten und vor allen Dingen, welche
Risiken sind zu kennen?

**In der Seminargebühr sind enthalten:**

+ ZAK-Teilnahmezertifikat

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Webinar-Reihe: Grundlagenwissen Ausfuhr

Seit Jahrzehnten sind deutsche Produkte global begehrt, da sie Qualität und Zuverlässigkeit versprechen. Von daher ist es nicht verwunderlich, dass deutlich mehr Waren exportiert als importiert werden und das Ausfuhrverfahren das am häufigsten genutzte Zollverfahren ist. Fundiertes Wissen über die bestehenden Regelungen und Gesetzesgrundlagen sind daher wichtig, um Waren reibungslos ins Drittland versenden zu können, aber auch um Bußgeld oder anderweitige Strafen zu umgehen. Bei der elektronischen Zollabwicklung in ATLAS werden entsprechende Unterlagen- und Genehmigungscodierungen benötigt, welche die Wirtschaftsbeteiligten immer wieder verunsichern. Auch die Nutzung von Vereinfachungen ist in der Exportabwicklung möglich. Daneben sind lassen sich durch Präferenz- und Freihandelsabkommen Zollabgaben auf Exportseite reduzieren. Dafür benötigt der Kunde entsprechende Nachweise über die Ursprungseigenschaft. Während bei einigen Präferenznachweisen, wie der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, ein Mitwirken der Zollverwaltung gefragt ist, dürfen andere, wie z. B. durch den Ermächtigten Ausführer, eigenverantwortlich ausgestellt werden. Häufig wird in Unternehmen diesem Thema keine große Bedeutung gewidmet und dadurch Wettbewerbsvorteile verschenkt. Im internationalen Handel gibt es auf nationaler und europäischer Ebene Beschränkungen. Diese gelten nicht nur für sensible Güter wie z. B. Rüstungsgüter. Auch vermeintlich harmlose Güter können der Exportkontrolle unterliegen. Darüber hinaus müssen zahlreiche länderbezogene Embargomaßnahmen berücksichtigt werden. Aber auch die Einhaltung von Sanktionslisten zählt zu den Aufgaben der Ausfuhrkontrolle. Hier drohen empfindliche Strafen. Somit ist das oberste Ziel Verstöße und Zuwiderhandlungen zu vermeiden, da diese nicht nur zu Bußgeldern oder gar Freiheitsstrafen führen können, viel mehr drohen Imageschäden durch negative Pressemitteilungen oder aber der Verlust von zollrechtlichen Vereinfachungen, welche für eine schnelle und reibungslose Abwicklung des Außenwirtschaftsgeschäfts unabdingbar sind. Dieses Webinar bietet Ihnen einen Einstieg in die Praxis der Ausfuhrabwicklung. Anhand von praxisnahen Übungsfällen werden Ihnen die Abläufe einfach erklärt, um Einblick und solides Basiswissen für den Berufsalltag zu erlangen. Daneben wird erläutert wie zollrechtliche Abwicklungen gestaltet werden können und welche rechtlichen Risiken & Pflichten vorherrschen.

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Webinar: (Re-)Exportkontrollrecht China

Zum 1. Dezember 2020 ist in China ein neues Exportkontrollgesetz in Kraft getreten. Das neue Gesetz bietet eine breitere Basis für Exportkontrollen sensitiver Güter aus China. Das müssen nicht ausschließlich sog. “Dual-Use-Güter” und/oder Militärgüter sein. Vielmehr können ausdrücklich auch andere Güter, Technologien, Dienstleistungen und Gegenstände im Zusammenhang mit dem Schutz nationaler Sicherheitsinteressen kontrolliert werden. Überdies können auf Basis dieses Gesetzes auch (Re-)Exportkontrollen für chinesische Güter außerhalb Chinas etabliert werden.

Es zeichnen sich damit in China ähnliche Entwicklungen ab, wie in den aufkommenden zusätzlichen (Re-)Exportkontrollen der US-Amerikaner für sogenannte “emerging/foundational technologies”. In Bezug zu den auch weiterhin zu erwartenden protektionistischen US-Maßnahmen (Stichwort: Huawei) steht auch die neue chinesische Sanktionsliste, die “Unreliable Entity List”. Der erst zu Ende des Gesetzgebungsprozesses eingeführte Art. 48 erlaubt überdies ausdrücklich gegenseitige Maßnahmen gegen Länder, deren Ausfuhrkontrollmaßnahmen „die nationale Sicherheit und die nationalen Interessen der Volksrepublik China gefährden“.

**Organisatorisches**

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Praxisgerechte Durchführung von Vergabeverfahren mit (amtlichen) Vordrucken

**Praxisgerechte Durchführung von Vergabeverfahren mit (amtlichen) Vordrucken:**
**1. Tag: 10:00 – 12:00 Uhr + 13:00 – 15:00 Uhr | 2. Tag: 10:00 – 12:00 Uhr**
Schwerpunkt des 1,5-tägigen Webinars ist das Vergabehandbuch Bau des Bundes (VHB Bund) mit den für Liefer- und Dienstleistungen vorhandenen Vordrucken (z.B. 124 LD, 338, 340, 631-635). Aber auch andere Vergabehandbücher, wie z.B. die des Freistaates Bayern für Liefer- und Dienstleistungen (VHL Bayern) bzw. für freiberufliche Leistungen (VHF Bayern), oder die Vordrucke der Länder Berlin und Niedersachsen werden besprochen. Die jeweiligen Vordrucke sind mit praktisch bundesweit und auch im Rahmen der e-Vergabe verwendbar.

###Inhalt
Vergabeverfahren lassen sich erheblich einfacher und „standardisierter“ durchführen, zumindest was die „Formalien“ angeht, wenn einheitliche Vordrucke verwendet werden. Notwendige Verfahrensschritte wie Anforderung von Eigenerklärungen, Aufforderung zur Abgabe eines Angebots bis hin zum Zuschlag und zur Anmahnung einer ordentlichen Vertragserfüllung können mit einheitlichen Vordrucken, Bewerbungs- und Vertragsbedingungen u.a. wesentlich einfacher und vor allem rechtssicherer durchgeführt werden. Bund und Länder haben für die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsverfahren Vergabehandbücher eingeführt. Diese Vergabehandbücher enthalten für die tägliche Vergabepraxis zu beachtende Regelungen, Vordrucke, Erläuterungen und Verfahrenshilfen. Die Teilnehmer:innen werden mit der Systematik der Vergabehandbücher (Aufbau – Richtlinien – Vordrucke) vertraut gemacht.

###Technische Voraussetzungen
Sie können ganz einfach an einer Sitzung teilnehmen, von überall und jederzeit, mit einem kompatiblen Computer oder von einem Mobilgerät aus! Informationen zu den Systemanforderungen finden Sie [hier](https://support.goto.com/de/article/g2w010003)

**Teilnahme:**
Sie können ganz einfach mit dem Teilnahme-Link in Ihren Webbrowser gelangen und an der Sitzung teilnehmen. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, sich die Desktop-Software, welche für Windows und Mac zur Verfügung steht, herunterzuladen. Weitere Informationen finden Sie [hier.](https://support.goto.com/de/article/g2w030002)

**Testen:**
Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, Ihre Internetverbindung vor dem Webinar zu testen oder an einer Testsitzung teilzunehmen. Weitere Informationen finden Sie [hier.](https://support.goto.com/de/article/g2w060001)

**Fragen und Antworten:**
Weitere Hilfestellungen, Fragen und Antworten über die Software “GoToWebinar” finden Sie [hier.](https://support.logmeininc.com/de/gotowebinar/help/hilfe-zur-teilnahme-und-fragen-und-antworten-zur-teilnahme-g2w060007)

INCOTERMS® 2010/2020 -Grundlagen für die Abwicklung aller Transporte-

Die INternational COmmercial Terms (Zoll- und Handelsklauseln) sind die Grundlage für die Regelung des Transportwegs vom Lieferanten zum Kunden. Sie beschreiben im Detail, welche Aufgaben und Pflichten die beiden Geschäftspartnern haben und regeln die Kostenteilung betreffend Fracht, Verpackung, Versicherung, Einund Ausfuhrzöllen. Sie regeln auch an welcher Stelle die Gefahren übergehen. Eingeteilt in 4 Gruppen gilt „EXW” als reine Bereitstellungsklausel für den Verkäufer bzw. als Abholklausel für den Käufer, bei der freilich darüber nachzudenken ist, wer die Ausfuhr(zoll)deklaration und den Transport zu organisieren hat und in wessen Risikobereich diese Aufgaben fallen. Während nach den INCOTERMS® 2020 die 3 F-Klauseln (FCA, FAS, FOB) den Punkt der Waren- und Risikoübergabe für den Exporteur noch in Europa definierten, zahlt der Verkäufer bei den Verschiffungsklauseln CFR, CIF, CPT und CIP die Fracht und ggf. die Versicherung. Den Übergang in das Bestimmungsland beinhalten hingegen die D-Klauseln, an deren Ende DDP/“frei Haus, verzollt“ steht.

Die erstmals 1936 von der Internationalen Handelskammer ICC vorgestellten Klauseln werden i.d.R. alle 10 Jahre aktualisiert. Sich (ver)ändernde Handelspraktiken und transportbedingte Entwicklungen fließen damit genauso ein wie (aktuell) weltweite Zoll-sicherheitsinitiativen. In der zum 01.01.2020 in Kraft getretenen 9. Fassung wurde wiederum abgegrenzt zwischen multimodalen Klauseln, die für alle Transportmedien gelten und reinen See-/Binnenschiffstransportklauseln, was die Übersichtlichkeit doch spürbar erleichterte. Es wurde eine neue DKlauseln definiert. Bei anderen begrifflich nicht geänderten Terms standen erhebliche inhaltliche Änderungen an.

Einleitende Anwendungshinweise zu jeder Klausel führen zur präzisen und einfacheren Anwendung. INCOTERMS® werden international von Gerichten anerkannt, allerdings genießen sie keinen Gesetzesstatus, d.h., sie müssen explizit in den jeweiligen Vertrag aufgenommen werden.

Welche Klausel gilt aber für welches Transportmittel? Was passiert, wenn bei Anwendung einer nicht transportmittel-orientierten Variante nun tatsächlich ein Schaden eintritt? Und was bedeutet in diesem Zusammenhang „Schiedsgerichtsbarkeit”? Die sichere Handhabung der Klauseln ist daher Trumpf – damit die Lieferkonditionen verbindlich vereinbart werden!

Die geltenden INCOTERMS® beeinflussen aber auch maßgeblich die Zollwertbestimmung im Empfangsland (Einfuhrverzollung). Aber auch Exporteure müssen im Detail prüfen, ob bestimmte – Ihnen zufallende Tätigkeiten und Risiken – abgedeckt werden können. Verschaffen Sie sich hier größtmögliche Sicherheit in der zielgenauen Verwendung der neuen Fassung der INCOTERMS®.
Im Wesentlichen bleiben die INCOTERMS® natürlich auch mit der Überarbeitung 2020 wirksam. Einige Regulative werden jedoch mit der alle 10 Jahre erfolgenden Überarbeitung neu oder den sich geänderten Bedingungen genauer angepasst. Mit aller Vorsicht und Bedacht ist so früh nur zu ventilieren, welche Änderungen die neuen INCOTERMS®-Klauseln 2020 erfahren könnten.