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Die Klassifizierung nach den Güterlisten des Exportkontrollrechts

Das Exportkontrollrecht kontrolliert Auslandsgeschäfte mit Rüstungs- und Dual-Use-Gütern. Es liegt im Verantwortungsbereich jedes einzelnen Unternehmens festzustellen, ob sich die zu exportierenden Güter in der DualUse oder Rüstungsgüterliste des Exportkontrollrechts finden und damit exportkontrollrechtlichen Beschränkungen unterliegen.

Anhand von konkreten Beispielen erlernen Sie den Umgang mit der Dual-Use-Güterliste des Anhang I der EGDual-Use-VO 428/2009 und dem Teil I der deutschen Ausfuhrliste. Neben Aufbau und Systematik werden Begrifflichkeiten, wie z.B. „besonders konstruiert“ näher bestimmt. Hilfsmittel wie das Umschlüsselungsverzeichnis, das Stichwortverzeichnis und den EZT-online werden mit den dazugehörigen Fallstricken thematisiert.

Gerne können Sie Ihre konkreten Beispiele zu diesem Seminar mitbringen.

**Organisatorisches**

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Zoll für Unis

Durch die globalen Medien ist das Thema Zoll wieder in den Fokus gelangt. Die USA führen seit geraumer Zeit vor, wie versucht wird, durch Strafzölle die einheimischen Produkte vor ausländischer Wareneinfuhr zu schützen.

Dies betrifft jedoch nicht nur Hersteller, Handel oder Industrie, sondern auch andere «Branchen» wie eben auch die Universitäten, Hochschulen sowie wissenschaftlichen Institute.

Dabei ist die Einhaltung der gesetzlichen Bedingungen im grenzüberschreitenden Handel sicherlich nicht neu aber es lassen sich hier bei der Wahl der richtigen Zollverfahren durchaus Kosten sparen.

Neu ist auch nicht, dass genau diese anderen «Branchen» im internationalen Austausch oftmals hochpräzise Gerätschaften an- oder verkaufen, zu Reparaturzwecken versenden, selbst Proben aus dem Ausland bearbeiten oder dort bearbeiten lassen…

Dabei ist unter anderem auch die «technische Unterstützung» aus der Natur der Sache heraus hoch komplex. Genau hier setzt jedoch die gesetzliche Exportkontrolle nunmehr verstärkt an.

Wissenstransfer und entsprechende Hochtechnologie darf bei allem Respekt nicht in die Hände Unbefugter geraten.

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**In der Webinargebühr ist enthalten:**

+ Teilnahmezertifikat
+ Umfangreiche Vortragsunterlagen

Online – IHK Zertifikatslehrgang – Einführung in das Energie und Stromsteuerrecht

Der Online-Lehrgang befasst sich mit dem am 1. August 2006 in Kraft getretenen Energiesteuergesetz, dem Stromsteuergesetz und den bis zum 31. Juli 2021 erfolgten einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsänderungen. Im Rahmen dieser Veranstaltung werden – soweit bekannt – auch die geplanten Rechtsänderungen des Jahres 2022 vorgestellt. Das Seminar gliedert sich in sieben Themenbereiche. Wie der Name schon sagt, dient es der Einführung in das Energie- und Stromsteuerrecht beziehungsweise der Aktualisierung und Konsolidierung bereits vorhandenen Basiswissens.

Der erste Themenschwerpunkt liegt auf den allgemeinen Bestimmungen des Energiesteuerrechts. Hier werden Grundlagenwissen vermittelt und Begriffe wie z. B. Steuergegenstände, Steuertarife, begünstigte und sonstige begünstigte Anlagen definiert.

Der zweite umfangreiche Themenschwerpunkt befasst sich zunächst mit den Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas. Er untergliedert sich in die Bereiche Steueraussetzung, Verbringen und Einfuhr von Energieerzeugnissen des freien Verkehrs, Freier Verkehr in sonstigen Fällen und in Steuerbefreiungen.

Der dritte große Komplex behandelt die Regelungen für Kohle und zeigt auf, dass in diesem Spezialbereich sowohl andere Begriffsdefinitionen als auch andere energiesteuerliche Bestimmungen gelten als im zuvor beschriebenen zweiten Themenblock.

Schwerpunkt vier befasst sich intensiv mit den Regelungen für Erdgas, die ebenfalls von den „üblichen“ Bestimmungen für Energieerzeugnisse abweichen.

Der fünfte umfangreiche Themenschwerpunkt befasst sich zunächst mit den allgemeinen Steuerentlastungen der §§ 46 bis 49 EnergieStG und den jeweils einschlägigen Regelungen der Energiesteuer-Durchführungsverordnung. Danach folgt die Beschäftigung mit den Steuerentlastungen für bestimmte Prozesse und Verfahren nach § 51 EnergieStG und für die Schiff- und Luftfahrt nach § 52 EnergieStG. Weiterhin umfasst er die Anwen-dung des Energiesteuergesetzes und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung im Rahmen der Stromerzeugung und der gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme (Kraft-Wärme-Kopplung) nach den §§ 53 und 53a EnergieStG. Danach werden die Steuerentlastungen für Unternehmen nach § 54 EnergieStG und für Unternehmen in Sonderfällen nach § 55 EnergieStG (so genannter „Spitzenausgleich“) vorgestellt. Zum guten Schluss lernen die Teilnehmer die Steuerentlastungsmöglichkeiten für den Öffentlichen Personennahverkehr nach § 56 EnergieStG, für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach § 57 EnergieStG, für Diplomaten-kraftstoff nach § 59 und beim Zahlungsausfall nach § 60 EnergieStG kennen.

Der sechste Themenschwerpunkt liegt auf den Bestimmungen des Stromsteuerrechts. Hier werden Grundlagenwissen vermittelt und Begriffe wie z. B. Steuergegenstand, Produzierendes Gewerbe, Steuertarif, Steuerentstehung und Steuerbefreiung definiert. Im Rahmen der Ausführungen zum Stromsteuerrecht sollen auch die Neuregelungen zur Steuerbefreiung für die Stromerzeugung mittels erneuerbarer Energien und für die Stromerzeugung in kleinen Stromerzeugungsanlagen zur Sprache kommen.

Der siebte und letzte Themenschwerpunkt setzt sich einerseits mit den seit dem 1. Juli 2016 zu erfüllenden EU-Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten und der hierzu erlassenen nationalen Verordnung zur Umsetzung dieser Pflichten (EnSTransV) auseinander. Zum anderen beschäftigt er sich mit einem durchaus brisanten Thema. Die Inanspruchnahme oder Beantragung energie- und stromsteuerlicher Beihilfen ist zum einen für diejenigen Unternehmen nicht zulässig, die zu einer Rückzahlung von Beihilfen auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt verpflichtet worden sind und dieser Rückzahlungsanforderung nicht nachgekommen sind. Daneben gilt dieses Gebot auch für Unternehmen in Schwierigkeiten. Einschlägig sind in diesem Zusammenhang die seit dem 1. Januar 2018 geltenden §§ 3b EnergieStG und 2a StromStG. Staatliche Beihilfen finden sich in den §§ 3, 3a, 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 53a, 54, 55, 56 und 57 EnergieStG sowie den §§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3, Absatz 2, Absatz 3, 9b und 10 StromStG. Darüber hinaus befassen wir uns auch mit den beihilferechtlichen Erleichterungen seitens der EU-KOM und des nationalen Gesetzgebers zur Bewältigung der Corona-Pandemie.

**Besonderer Hinweis bezüglich der Corona-Pandemie**
Nach bislang zwölf Präsenzlehrgängen findet unser 2021er Zertifizierungslehrgang aufgrund der Corona-Pandemie erstmals ausschließlich online statt. So können Sie unbesorgt in Ihrem Homeoffice an der Veranstaltung teilnehmen. Das gilt auch für die Abschlussprüfung am 13. November 2021.

**Anmerkung zur Unterrichtsgestaltung und Gliederung der Lerneinheiten**

Alle im Programm genannten Themen werden im Laufe des Zertifizierungslehrgangs angesprochen. Dabei bilden sich erfahrungsgemäß Schwerpunkte heraus. Zum einen sind dies Inhalte, die von Ihren Referenten als besonders wichtig angesehen werden. Zum anderen gehen wir auch so weit als möglich auf Ihre Wünsche ein. Diese ergeben sich hauptsächlich aus den Besonderheiten Ihres Unternehmens (z. B. Hersteller, Verwender oder Logistiker von Energieerzeugnissen). Insoweit stellt das Ihnen vorliegende Programm lediglich einen Gesamtüberblick dar.

**Warum dieser Lehrgang für Sie wichtig ist**

Das moderne Energie- und Stromsteuerrecht ist so komplex, dass es nicht mehr genügt, sich Wissen durch „Einlesen“ in die Thematik zu verschaffen. Hinreichende Kenntnisse der Systematik von Energie- und Strom-steuergesetz, Energie- und Stromsteuer-Durchführungsverordnung, Verordnung über Systeme zur Verbesse-rung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen (Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung – SpaEfV), Verordnung zur Umsetzung der EU-Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten (EnSTransV), einschlägigem EU-Beihilferecht und den jeweiligen Erlassen, Dienstvorschriften und Verfügungen der Generalzolldirektion sind Grundvoraussetzungen für einen erfolgreichen Umgang mit diesen Rechtsmaterien im betrieblichen Alltag.

**In der Lehrgangsgebühr sind enthalten:**

+ Umfangreiche Vortragsunterlagen in gedruckter Form und als PDF
+ Teilnahmebescheinigung
+ Bei Bestehen des IHK Tests, erhalten Sie von der IHK zu Köln ein IHK Zertifikat

**Organisatorisches**

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**Ihr Referenten-Team**

Die Referenten sind seit Jahrzehnten im Energie- und Stromsteuerrecht aktiv und berichten sowohl über die Entstehung und Fortentwicklung als auch die Umsetzung dieses umfänglichen und spannenden Rechtsgebietes.

Die Warenausfuhr in Drittländer

Dieses Online-Seminar vermittelt die systematische Abwicklung von Warenausfuhren in Drittländer. Im Rahmen außenwirtschaftsrechtlicher Ge und Verbote (Exportkontrolle) und anderen Handelshemmnissen. Ebenso lernen Sie, welche Details bei der umsatzsteuerfreien Ausfuhrlieferung zu beachten sind. Welche Arten und grundlegenden Vereinfachungen des Ausfuhrverfahrens sind möglich? Das Standardverfahren bis zum SDE-Verfahren (früher: ZA-Verfahren) wird anschaulich dargestellt.

Welche Vorteile können Sie ihrem Kunden im Drittland durch die Ausstellung eines Präferenznachweises ermöglichen? Lohnt es sich, die Bewilligung zum Ermächtigten Ausführer zu beantragen?

Die Zollanmeldung wird praxisorientiert erläutert. Sie erfahren, welche Codierungen und Angaben in die Ausfuhranmeldung gehören, egal ob sie die Zollanmeldung per IAA Plus vornehmen oder eine eigene Software für die ATLAS-Ausfuhranmeldung verwenden.

Die Lieferung im Binnenmarkt – innerhalb der Europäischen Union – erfordert ebenfalls Kenntnisse über die Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung, welche Nachweise zu erbringen sind und wie sie die Umsatzsteuer-ID-Nummern prüfen können
.

Im direkten Anschluss gibt es noch die Möglichkeit, dass ihre individuellen Fragen vom Referenten diskutiert werden.

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Die Warenausfuhr in Drittländer / Die Lieferung in der EU – Kompakt

Dieses Online-Seminar vermittelt die systematische Abwicklung von Warenausfuhren in Drittländer. Im Rahmen außenwirtschaftsrechtlicher Ge und Verbote (Exportkontrolle) und anderen Handelshemmnissen. Ebenso lernen Sie, welche Details bei der umsatzsteuerfreien Ausfuhrlieferung zu beachten sind. Welche Arten und grundlegenden Vereinfachungen des Ausfuhrverfahrens sind möglich? Das Standardverfahren bis zum SDE-Verfahren (früher: ZA-Verfahren) wird anschaulich dargestellt.

Welche Vorteile können Sie ihrem Kunden im Drittland durch die Ausstellung eines Präferenznachweises ermöglichen? Lohnt es sich, die Bewilligung zum Ermächtigten Ausführer zu beantragen?

Die Zollanmeldung wird praxisorientiert erläutert. Sie erfahren, welche Codierungen und Angaben in die Ausfuhranmeldung gehören, egal ob sie die Zollanmeldung per IAA Plus vornehmen oder eine eigene Software für die ATLAS-Ausfuhranmeldung verwenden.

Die Lieferung im Binnenmarkt – innerhalb der Europäischen Union – erfordert ebenfalls Kenntnisse über die Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung, welche Nachweise zu erbringen sind und wie sie die Umsatzsteuer-ID-Nummern prüfen können
.

Im direkten Anschluss gibt es noch die Möglichkeit, dass ihre individuellen Fragen vom Referenten diskutiert werden.

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Lieferantenerklärungen in der Praxis

Sie erhalten regelmäßig Anfragen zum Austausch von Lieferantenerklärungen (LE), vor allen Dingen auch Langzeit-Lieferantenerklärungen (LLE)? Sie Fragen sich ob und wie weit die vorgelegten Erklärungen Ihres Lieferanten Ihnen tatsächlich ausreichend dienen? Wie erteilen Sie
für Ihr Unternehmen die LEs? Beachten Sie die entsprechenden Rechts- und Formvorgaben? Und: Wer ist hierfür verantwortlich? Können Lieferanten ihre Erklärungen auf ihrer Homepage einstellen? Taugt das, wenn sich die Bedingungen innerhalb des Zeitraums ändern? Bedarf es hier einer Information, erhalten Sie diese und wenn wie? Was, wenn LEs sich nachträglich als falsch
herausstellen?

Was muss ich tun, damit ich eine Lieferantenerklärung abgeben kann? Wie kalkuliere ich richtig mit den unterschiedlichen Be- / Verarbeitungslisten, die für die in der Lieferantenerklärung genannten Länder maßgebend sind? Es sind somit viele kaufmännische Aspekte zu beachten. Fazit: Die ursprungsrechtliche Kalkulation ist auch für Binnenhandelsgeschäfte in vielen Fällen
weiterhin erforderlich!

Lieferantenerklärungen für eigene Vorlieferungen müssen für viele Waren angefordert werden, damit hinsichtlich der eigenen Produktion eine ursprungsrechtliche Bewertung möglich ist. Für Handelswaren ist das Vorliegen unerlässlich!

**In der Seminargebühr sind enthalten:**

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Fit für 2021 – Ex- und Import

Beim grenzüberschreitenden Warenverkehr sind diverse Vorschriften und Förmlichkeiten zu beachten. Nach wie vor gibt es keine EU-Einheitlichkeit, weil neben dem EU-Recht noch immer auch das nationale Recht gilt. Das Zollrecht und das übrige europäische Unionsrecht stellen sich als „Fertigmischung“ vieler Nationen mit ihren ganz eigenen Interessen dar. Das nationale Recht fügt dieser „Gewürze“ bei, die nicht nur eine andere „Geschmacksnote“ setzen.

Dies gilt insbesondere bei zollrechtlichen Verfahrensvereinfachungen zur optimalen Gestaltung der Ein- und Ausfuhrvorgänge, die nur in der Theorie EU-einheitlich gehandhabt werden. Ohne Bewilligung auf Vereinfachungen ist ein Geschäft „just in time“ freilich kaum noch darzustellen. Ungeachtet dessen wächst das Anforderungsprofil Ihrer meisten Geschäftspartner, denn nur die Warenbewegung innerhalb einer lückenlosen
Warenkette unter zollrechtlich geprüften und zertifizierten Wirtschaftsbeteiligten ist der Garant für rasche und reibungslose Warenlieferung.
Insbesondere auf den Exporteur kommen umfangreiche Prüfungen zu: Exportkontrolle, also die generelle Frage, ob eine Ware überhaupt ausgeführt werden darf, ob bestimmte Länder oder Personengruppen beliefert werden dürfen, ob es für solche Unterfangen einer Genehmigung bedarf, ob die Waren im Empfängerland überhaupt verkehrsgängig sind oder ob Einfuhrbestimmungen im Zielland Einschränkungen ergeben… all das soll durch den Exporteur geprüft sein.
Auch das Jahr 2020 hat wieder eine Flut vielfältiger neuer Gesetze und Verordnungen beschert, die es zu beachten gilt.
Wo sich einerseits Handelsfreiräume auftun, z.B. mit Kanada (CETA), Japan (JEFTA), Singapur und demnächst Vietnam und hoffentlich auch Südamerika (Mercosur), schließen sich andererseits wichtige Märkte oder werden aktuell deutlich schwieriger (Strafzölle USA; Brexit). Welche positiven Szenarien sind im Brexit noch zu erwarten? Welche Übergangsregelungen können noch in Anspruch genommen werden, welche Umstände müssen sofort berücksichtigt werden?

Nationale Beschränkungen des Außenwirtschaftsrechts, zahlreiche nationale Dienstvorschriften, Erlasse und Urteile bis hin zum richtigen Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke sowie der große Bereich des Ursprungs.

Die Übergangsvorschriften des Unionszollkodex (UZK) beschäftigen uns „Zöllner“ noch Jahre! Und der Blick über den Tellerrand ist zeitgleich auch unumgänglich. Wenn sich die Möglichkeit einer zentralen Einfuhrabwicklung nach dem UZK auftun, sollten Sie mit offenen Augen darüber Bescheid wissen. Es steht an, dass die Märkte sich dann neuerlich ändern, der mögliche Wettbewerbsvorteil muss dann Ihnen gehören!

Der Verlust des Überblicks ist bei mangelnder Information vorprogrammiert, ob nun beim „Gelegenheitszöllner“ mit wenigen Meldungen pro Jahr und erst Recht für den Mitarbeiter eines Großkonzerns, in dem alle möglichen Geschäfte vorkommen können, oft unter massivem Zeitdruck.

Bedienen Sie sich zum Jahreswechsel des umfangreichen Angebotes Ihrer ZAK. In Kurzform FF21 oder „Fit für 2021“ ist das Rezept, mit dem Sie sicher dem Verlust aktueller Kenntnis vorbeugen können. Wir informieren an einem Tag über alle anstehenden Reformen, Neuerungen und Änderungen, eingebunden in jeweilige Praxisbeispiele. Im Rahmen der Möglichkeiten sind Rückfragen willkommen..

Die Themen sind -soweit möglich- eingebunden in praktische Beispiele, um Sie jeweils mit dem Fachgebiet vertraut(er) zu machen. Ihr persönliches Hand-Out zu dieser Info-Veranstaltung beinhaltet auch weitergehende Hinweise und Anmerkungen mit Insiderwissen; Interessierte können sich so ihr jeweiliges Fachgebiet noch weiter anlesen. Ein klarer Mehrwert, den wir Ihnen zukommen lassen möchten. Das Hand-Out wird vielfach auch als Nachschlagewerk für die tägliche Praxis verwendet.

**In der Seminargebühr sind enthalten:**

+ ZAK-Teilnahmezertifikat
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