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Steuerbegünstigungen im Energie- und Stromsteuerrecht

Steuern sparen!…Steht in diesem Webinar besonders im Fokus. Praktischerweise sehen sowohl das Energiesteuer- als auch das Stromsteuergesetz **zahlreiche Steuerentlastungen** vor, die von Personen bzw. Unternehmen beantragt werden können. Dazu müssen die Energieerzeugnisse bzw. der Strom zu bestimmten, im jeweiligen Gesetz definierten Zwecken eingesetzt werden. Im Ergebnis kommt es zu einer **teilweisen oder vollständigen Entlastung von der jeweiligen Steuer.**

###Einfache Beantragung der Energie- und Stromsteuerentlastungen

Wir werden Ihnen in dem Webinar **Steuerbegünstigungen im Energie- und Stromsteuerrecht** die wichtigsten Steuerentlastungstatbestände im Energie- und Stromsteuerrecht (s. u.) vorstellen und die jeweiligen Voraussetzungen für deren Inanspruchnahme (einschl. der zusätzlich zu erfüllenden Verpflichtungen aus dem EU-Beihilferecht) erläutern.

Sie erhalten darüber hinaus **wichtige Informationen zum Prozess der Antragstellung** (amtliche Vordrucke, elektronische Abgabemöglichkeit, Fristen).

Update im Energie- und Stromsteuerrecht 2023/2024

###Verschaffen Sie sich den notwendigen Überblick über die aktuellen Änderungen im Energie- und Stromsteuerrecht

Das Energie- und Stromsteuerrecht nimmt aufgrund seiner Komplexität und Schnelllebigkeit eine ganz besondere Rolle innerhalb des Verbrauchsteuerrechts ein. Das zeigt sich nicht nur im Umfang der einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Dienstvorschriften und Informationsschreiben, sondern auch den zahlreichen Verknüpfungen in andere Rechtsgebiete, wie beispielsweise das EU-Beihilferecht.

Mit unserer Veranstaltung bringen wir Sie auf den aktuellen Stand und stellen Ihnen die wichtigsten Änderungen und Entwicklungen vor, damit Sie für das Jahr 2024 bestens gewappnet sind.

###Was erwartet Sie

+ Auslaufen der energie- und stromsteuerlichen Begünstigung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft (sogenannter **Spitzenausgleich**) sowie der **vollständigen Energiesteuerentlastung für hocheffiziente KWK-Anlagen**

+ Auslaufen der **Energiesteuerbegünstigung nach § 28 Absatz 1 und 2 EnergieStG** zum 30. September 2023 – Auswirkungen auf die Praxis und alternative Begünstigungsmöglichkeiten

+ Geplanten **Änderungen des Energie- und Stromsteuerrechts** (Aufgrund der momentan unübersichtlichen politischen Gemengelage (Stichwort: Industriestrompreis) und der sich daraus ergebenden Unsicherheit können derzeit keine konkreten Rechtsänderungen benannt werden. Sie werden – soweit bekannt – tagesaktuell vorgestellt.

+ **Änderungen der EnSTransV** (Absenkung der Meldeschwellen auf 100.000 Euro bzw. 10.000 Euro) und die Auswirkungen auf die Unternehmenspraxis, insbesondere vor dem Hintergrund der **verpflichtenden Online-Abgabe**

+ Umsetzungsregelungen zu den **Unternehmen in Schwierigkeiten** und die sich daraus ergebenden EU-beihilferechtlichen Konsequenzen (insbesondere Bewertung temporärer wirtschaftlicher Schwierigkeiten und deren Folgen)

+ **Neuigkeiten aus der Rechtsprechung**

+ Rechtssicherer Umgang mit **Vordrucken und Formularen** des Energie- und Stromsteuerrechts

IHK-Zertifikatslehrgang – Einführung in das Energie- und Stromsteuerrecht

Das **Energie- und Stromsteuerrecht** nimmt aufgrund seiner Komplexität und Schnelllebigkeit eine ganz besondere Rolle innerhalb des **Verbrauchsteuerrechts** ein. Das zeigt sich nicht nur im Umfang der einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Dienstvorschriften und Informationsschreiben, sondern auch den zahlreichen Verknüpfungen in andere Rechtsgebiete, wie beispielsweise das **EU-Beihilferecht**.

###Warum dieser Lehrgang für Sie wichtig ist

Unser Lehrgang hilft Ihnen, sich strukturiert und unter professioneller Anleitung unserer Referierenden systematisch mit dem Energie- und Stromsteuerrecht auseinanderzusetzen und so einen umfänglichen Über- und Durchblick im Paragraphendschungel zu gewinnen. Dabei helfen einschlägige Beispiele und Übungsfälle, einen Bezug zwischen Theorie und Praxis herzustellen.
Ihre erworbenen und mit einem **Zertifikat der IHK zu Köln** bestätigten Kenntnisse, nach erfolgreich abgeschlossener Prüfung, bringen Sie sicher durch Ihren praktische Berufsalltag.

Steuerbegünstigungen im Energie- und Stromsteuerrecht

Steuern sparen!… Steht in diesem Webinar besonders im Fokus. Praktischerweise sowohl das Energie- als auch das Stromsteuergesetz sehen zahlreiche Steuerentlastungen vor, die von Personen bzw. Unternehmen beantragt werden können, die Energieerzeugnisse bzw. Strom zu bestimmten, im jeweiligen Gesetz definierten, Zwecken einsetzen. Im Ergebnis kommt es für den Verwender zu einer **teilweisen oder vollständigen Entlastung von der jeweiligen Steuer.**

###Einfache Beantragung der Energie- und Stromsteuerentlastungen

Wir werden Ihnen in dem Webinar **Steuerbegünstigungen im Energie- und Stromsteuerrecht** die wichtigsten Steuerentlastungstatbestände im Energie- und Stromsteuerrecht (s. u.) vorstellen und die jeweiligen Voraussetzungen für deren Inanspruchnahme (einschl. der zusätzlich zu erfüllenden Verpflichtungen aus dem EU-Beihilferecht) erläutern.

Sie erhalten darüber hinaus **wichtige Informationen zum Prozess der Antragstellung** (amtliche Vordrucke, elektronische Abgabemöglichkeit, Fristen).

Hybrid – IHK – Zertifikatslehrgang – Einführung in das Energie und Stromsteuerrecht

Der Hybrid-Lehrgang befasst sich mit dem am 1. August 2006 in Kraft getretenen Energiesteuergesetz, dem Stromsteuergesetz und den bis zum 2022/23 erfolgten einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsänderungen. Im Rahmen dieser Veranstaltung werden – soweit bekannt – auch die geplanten Rechtsänderungen des Jahres 2024 vorgestellt. Das Seminar gliedert sich in sieben Themenbereiche. Wie der Name schon sagt, dient es der Einführung in das Energie- und Stromsteuerrecht beziehungsweise der Aktualisierung und Konsolidierung bereits vorhandenen Basiswissens.

Der erste Themenschwerpunkt liegt auf den allgemeinen Bestimmungen des Energiesteuerrechts. Hier werden Grundlagenwissen vermittelt und Begriffe wie z. B. Steuergegenstände, Steuertarife, begünstigte und sonstige begünstigte Anlagen definiert.

Der zweite umfangreiche Themenschwerpunkt befasst sich zunächst mit den Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas. Er untergliedert sich in die Bereiche Steueraussetzung, Verbringen und Einfuhr von Energieerzeugnissen des freien Verkehrs, Freier Verkehr in sonstigen Fällen und in Steuerbefreiungen.

Der dritte große Komplex behandelt die Regelungen für Kohle und zeigt auf, dass in diesem Spezialbereich sowohl andere Begriffsdefinitionen als auch andere energiesteuerliche Bestimmungen gelten als im zuvor beschriebenen zweiten Themenblock.

Schwerpunkt vier befasst sich intensiv mit den Regelungen für Erdgas, die ebenfalls von den „üblichen“ Bestimmungen für Energieerzeugnisse abweichen.

Der fünfte umfangreiche Themenschwerpunkt befasst sich zunächst mit den allgemeinen Steuerentlastungen der §§ 46 bis 49 EnergieStG und den jeweils einschlägigen Regelungen der Energiesteuer-Durchführungsverordnung. Danach folgt die Beschäftigung mit den Steuerentlastungen für bestimmte Prozesse und Verfahren nach § 51 EnergieStG und für die Schiff- und Luftfahrt nach § 52 EnergieStG. Weiterhin umfasst er die Anwen-dung des Energiesteuergesetzes und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung im Rahmen der Stromerzeugung und der gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme (Kraft-Wärme-Kopplung) nach den §§ 53 und 53a EnergieStG. Danach werden die Steuerentlastungen für Unternehmen nach § 54 EnergieStG und für Unternehmen in Sonderfällen nach § 55 EnergieStG (so genannter „Spitzenausgleich“) vorgestellt. Zum guten Schluss lernen die Teilnehmer die Steuerentlastungsmöglichkeiten für den Öffentlichen Personennahverkehr nach § 56 EnergieStG, für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach § 57 EnergieStG, für Diplomaten-kraftstoff nach § 59 und beim Zahlungsausfall nach § 60 EnergieStG kennen.

Der sechste Themenschwerpunkt liegt auf den Bestimmungen des Stromsteuerrechts. Hier werden Grundlagenwissen vermittelt und Begriffe wie z. B. Steuergegenstand, Produzierendes Gewerbe, Steuertarif, Steuerentstehung und Steuerbefreiung definiert. Im Rahmen der Ausführungen zum Stromsteuerrecht sollen auch die Neuregelungen zur Steuerbefreiung für die Stromerzeugung mittels erneuerbarer Energien und für die Stromerzeugung in kleinen Stromerzeugungsanlagen zur Sprache kommen.

Der siebte und letzte Themenschwerpunkt setzt sich einerseits mit den seit dem 1. Juli 2016 zu erfüllenden EU-Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten und der hierzu erlassenen nationalen Verordnung zur Umsetzung dieser Pflichten (EnSTransV) auseinander. Zum anderen beschäftigt er sich mit einem durchaus brisanten Thema. Die Inanspruchnahme oder Beantragung energie- und stromsteuerlicher Beihilfen ist zum einen für diejenigen Unternehmen nicht zulässig, die zu einer Rückzahlung von Beihilfen auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt verpflichtet worden sind und dieser Rückzahlungsanforderung nicht nachgekommen sind. Daneben gilt dieses Gebot auch für Unternehmen in Schwierigkeiten. Einschlägig sind in diesem Zusammenhang die seit dem 1. Januar 2018 geltenden §§ 3b EnergieStG und 2a StromStG. Staatliche Beihilfen finden sich in den §§ 3, 3a, 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 53a, 54, 55, 56 und 57 EnergieStG sowie den §§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3, Absatz 2, Absatz 3, 9b und 10 StromStG. Darüber hinaus befassen wir uns auch mit den beihilferechtlichen Erleichterungen seitens der EU-KOM und des nationalen Gesetzgebers zur Bewältigung der Corona-Pandemie.

**Besonderer Hinweis bezüglich der Corona-Pandemie**
Nach bislang 14 Präsenz- und Onlinelehrgängen findet unser 2023er Zertifizierungslehrgang aufgrund der Corona-Pandemie als Hybrid-Schulung statt. So können Sie unbesorgt in Ihrem Homeoffice an der Veranstaltung teilnehmen oder in Präsenz in unserem Campus der Reguvis Akademie in Köln. Hier werden selbstverständlich alle notwendigen Hygienemaßnahmen sicher ausgeführt. Die Abschlussprüfung wird ausschließlich in Präsenzform in unserem Campus in Köln absolviert.

**Anmerkung zur Unterrichtsgestaltung und Gliederung der Lerneinheiten**

Alle im Programm genannten Themen werden im Laufe des Zertifizierungslehrgangs angesprochen. Dabei bilden sich erfahrungsgemäß Schwerpunkte heraus. Zum einen sind dies Inhalte, die von Ihren Referenten als besonders wichtig angesehen werden. Zum anderen gehen wir auch so weit als möglich auf Ihre Wünsche ein. Diese ergeben sich hauptsächlich aus den Besonderheiten Ihres Unternehmens (z. B. Hersteller, Verwender oder Logistiker von Energieerzeugnissen). Insoweit stellt das Ihnen vorliegende Programm lediglich einen Gesamtüberblick dar.

**Warum dieser Lehrgang für Sie wichtig ist**

Das moderne Energie- und Stromsteuerrecht ist so komplex, dass es nicht mehr genügt, sich Wissen durch „Einlesen“ in die Thematik zu verschaffen. Hinreichende Kenntnisse der Systematik von Energie- und Stromsteuergesetz, Energie- und Stromsteuer-Durchführungsverordnung, Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen (Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung – SpaEfV), Verordnung zur Umsetzung der EU-Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten (EnSTransV), einschlägigem EU-Beihilferecht und den jeweiligen Erlassen, Dienstvorschriften und Verfügungen der Generalzolldirektion sind Grundvoraussetzungen für einen erfolgreichen Umgang mit diesen Rechtsmaterien im betrieblichen Alltag.

**In der Lehrgangsgebühr sind enthalten:**
+ Umfangreiche Vortragsunterlagen in gedruckter Form und/oder als PDF
+ Teilnahmebescheinigung
+ Seminarverpflegung gem. den aktuell geltenden Bestimmungen der Verordnung zum Schutz vor
Neuinfizierung mit dem Coronavirus (ergänzend CoronaSchVO NRW) (Getränke, Mittagessen und weitere
Pausenverpflegung)

+ Bei Bestehen des IHK Tests, erhalten Sie von der IHK Köln ein IHK Zertifikat

**Organisatorisches**
**Für die Online-Teilnehmer:**
Sie benötigen einen internetfähigen Rechner / Laptop, von dem Sie das Training verfolgen können. Sie erhalten vor Beginn des Webinars von uns den Link und die Zugangsdaten zur Teilnahme am Webinar. Durch das Klicken auf diesen Link (eine Registrierung auf der Webinarplattform ZOOM ist zwingend nötig), einige Minuten vor Beginn des Webinars, wählen Sie sich ein und gelangen in einen virtuellen Warteraum. Sobald die Übertragung von unserem Organisator gestartet wird, nehmen Sie automatisch daran teil. Eine gute Internetverbindung ist Voraussetzung!

**Ihr Referenten-Team**

Die Referenten sind seit Jahrzehnten im Energie- und Stromsteuerrecht aktiv und berichten sowohl über die Entstehung und Fortentwicklung als auch die Umsetzung dieses umfänglichen und spannenden Rechtsgebietes.

Steuerbegünstigungen im Energie- und Stromsteuerrecht

Sowohl das Energie- als auch das Stromsteuergesetz sehen zahlreiche Steuerentlastungen vor, die von Personen bzw. Unternehmen beantragt werden können, die Energieerzeugnisse bzw. Strom zu bestimmten, im jeweiligen Gesetz definierten Zwecken einsetzen. Im Ergebnis kommt es für den Verwender zu einer teilweisen oder vollständigen Entlastung von der jeweiligen Steuer.
Wir werden Ihnen in dem Online-Seminars die wichtigsten Steuerentlastungstatbestände im Energie- und Stromsteuerrecht (s. u.) vorstellen und die jeweiligen Voraussetzungen für deren Inanspruchnahme (einschl. der zusätzlich zu erfüllenden Verpflichtungen aus dem EU-Beihilferecht) erläutern. Sie erhalten darüber hinaus wichtige Informationen zum Prozess der Antragstellung (amtliche Vordrucke, elektronische Abgabemöglichkeit, Fristen).

**In der Webinargebühr sind enthalten:**

+ Umfangreiche Vortragsunterlagen im PDF-Format
+ Teilnahmezertifikat

**Organisatorisches**

Sie benötigen einen internetfähigen Rechner / Laptop, von dem Sie das Training verfolgen können. Sie erhalten vor Beginn des Webinars von uns den Link und die Zugangsdaten zur Teilnahme am Webinar.
Durch das Klicken auf diesen Link, einige Minuten vor Beginn des Webinars, wählen Sie sich ein und gelangen in einen virtuellen Warteraum. Sobald die Übertragung von unserem Organisator gestartet wird, nehmen Sie automatisch daran teil. Eine gute Internetverbindung ist Voraussetzung! Geeigneter Browser: Google Chrome.

Wir weisen Sie darauf hin, dass Ihre Emailadresse an den Anbieter ZOOM des Online-Trainings weitergegeben wird, damit eine Anmeldung zu Training möglich ist.

Update – Fortentwicklung des Energie- und Stromsteuerrechts in den Jahren 2022 und 2023

In unserer Veranstaltung widmen wir uns zunächst den sich aus dem Siebten Verbrauchsteueränderungsgesetz ergebenden **Änderungen des Energie- und des Stromsteuergesetzes zum 1. Juli 2022 und 12. Februar 2023 und den einschlägigen Umsetzungsvorschriften (Schwerpunkt 1)**.

Im Energiesteuergesetz wurde die Fiktion, dass keine Energiesteuer entsteht, wenn nachgewiesen wird, dass ein Energieerzeugnis in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wurde, aufgenommen. Um die missbräuchliche Verwendung von steuerfreien Energieerzeugnissen als Kraftstoff oder Heizstoff zu verhindern, wurde zusätzlich eine Regelung für den Fall eingefügt, dass der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht nachgewiesen werden kann. Die bisher in der Energiesteuerverordnung geregelte Steuerentlastung für NATO-Streitkräfte wurde aus rechtssystematischen Gründen als Anspruchsnorm in das Energiesteuergesetz überführt. Parallel wurde die Steuerentlastung für NATO-Streitkräfte auch in das Stromsteuergesetz aufgenommen.

Des Weiteren beschäftigen wir uns mit den zum 1. Januar 2023 geplanten **Änderungen des Energie- und Stromsteuerrechts (Schwerpunkt 2)**.

Hier stehen insbesondere zwei Begünstigungen im Fokus, deren beihilferechtliche Genehmigungen in Kürze auslaufen. Es handelt sich um den sogenannten Spitzenausgleich für energieintensive Unternehmen und die vollständige Entlastung für KWK-Anlagen.

Ein weiteres spannendes Thema dreht sich um **aktuelle energie- und stromsteuerrechtliche Fragestellungen** und deren Auswirkungen auf die betriebliche Praxis **(Schwerpunkt 3).**

Unter anderem betrachten wir die nicht unproblematischen Vorgaben zur Steuerentlastung nach § 49 EnergieStG für Motorenprüfstände bei der bivalenten Nutzung der mechanischen Energie.

Danach möchten wir uns mit verschiedenen Umsetzungsregelungen zu den **Unternehmen in Schwierigkeiten** auseinandersetzen und Ihnen auch die sich daraus ergebenden EU-beihilferechtlichen Konsequenzen aufzeigen. Dabei geht es auch um die Frage, wie nur zeitweilig andauernde wirtschaftliche Schwierigkeiten zu bewerten sind **(Schwerpunkt 4)**.

Weiterhin werden wir Ihnen einen Überblick zum aktuellen Stand der **Novellierung der Energiesteuerrichtlinie** und der zu erwartenden Auswirkungen auf das Energie- und Stromsteuerrecht geben **(Schwerpunkt 5)**.

Abschließend beschäftigen wir uns mit einschlägigen Neuigkeiten aus der **Rechtsprechung (Schwerpunkt 6)**.

Weil sich die konkreten Änderungen des Energie- und Stromsteuerrechts zum 1. Januar 2023 sowie die damit zusammenhängenden Umsetzungsvorschriften und Praxisfragen erst im Laufe des Jahres 2022 herauskristallisieren, zeigt Ihnen das vorliegende Programm die Schwerpunkthemen lediglich kursorisch auf. Mit dem Fortschreiten des Gesetzgebungsprozesses werden wir die Themenblöcke sukzessive ergänzen. Insoweit bitten wir Sie um ein wenig Geduld.

**Organisatorisches**
Bis zwei Wochen vor Seminar- oder Webinarbeginn können Sie Themen, fachliche Fragestellungen und Probleme einreichen, die im Forum -ggf. in kleinem Kreis- behandelt werden.

**In der Seminargebühr enthalten**

+ Umfangreiche Seminarunterlagen
+ Teilnahmezertifikat
+ Seminarverpflegung gem. den aktuell geltenden Bestimmungen der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierung mit dem Coronavirus
(ergänzend CoronaSchVO NRW) (Getränke, Mittagessen und weitere Pausenverpflegung)

Update – Fortentwicklung des Energie- und Stromsteuerrechts in den Jahren 2022 und 2023

In unserer Veranstaltung widmen wir uns zunächst den sich aus dem Siebten Verbrauchsteueränderungsgesetz ergebenden **Änderungen des Energie- und des Stromsteuergesetzes zum 1. Juli 2022 und 12. Februar 2023 und den einschlägigen Umsetzungsvorschriften (Schwerpunkt 1)**.

Im Energiesteuergesetz wurde die Fiktion, dass keine Energiesteuer entsteht, wenn nachgewiesen wird, dass ein Energieerzeugnis in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wurde, aufgenommen. Um die missbräuchliche Verwendung von steuerfreien Energieerzeugnissen als Kraftstoff oder Heizstoff zu verhindern, wurde zusätzlich eine Regelung für den Fall eingefügt, dass der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht nachgewiesen werden kann. Die bisher in der Energiesteuerverordnung geregelte Steuerentlastung für NATO-Streitkräfte wurde aus rechtssystematischen Gründen als Anspruchsnorm in das Energiesteuergesetz überführt. Parallel wurde die Steuerentlastung für NATO-Streitkräfte auch in das Stromsteuergesetz aufgenommen.

Des Weiteren beschäftigen wir uns mit den zum 1. Januar 2023 geplanten **Änderungen des Energie- und Stromsteuerrechts (Schwerpunkt 2)**.

Hier stehen insbesondere zwei Begünstigungen im Fokus, deren beihilferechtliche Genehmigungen in Kürze auslaufen. Es handelt sich um den sogenannten Spitzenausgleich für energieintensive Unternehmen und die vollständige Entlastung für KWK-Anlagen.

Ein weiteres spannendes Thema dreht sich um **aktuelle energie- und stromsteuerrechtliche Fragestellungen** und deren Auswirkungen auf die betriebliche Praxis **(Schwerpunkt 3).**

Unter anderem betrachten wir die nicht unproblematischen Vorgaben zur Steuerentlastung nach § 49 EnergieStG für Motorenprüfstände bei der bivalenten Nutzung der mechanischen Energie.

Danach möchten wir uns mit verschiedenen Umsetzungsregelungen zu den **Unternehmen in Schwierigkeiten** auseinandersetzen und Ihnen auch die sich daraus ergebenden EU-beihilferechtlichen Konsequenzen aufzeigen. Dabei geht es auch um die Frage, wie nur zeitweilig andauernde wirtschaftliche Schwierigkeiten zu bewerten sind **(Schwerpunkt 4)**.

Weiterhin werden wir Ihnen einen Überblick zum aktuellen Stand der **Novellierung der Energiesteuerrichtlinie** und der zu erwartenden Auswirkungen auf das Energie- und Stromsteuerrecht geben **(Schwerpunkt 5)**.

Abschließend beschäftigen wir uns mit einschlägigen Neuigkeiten aus der **Rechtsprechung (Schwerpunkt 6)**.

Weil sich die konkreten Änderungen des Energie- und Stromsteuerrechts zum 1. Januar 2023 sowie die damit zusammenhängenden Umsetzungsvorschriften und Praxisfragen erst im Laufe des Jahres 2022 herauskristallisieren, zeigt Ihnen das vorliegende Programm die Schwerpunkthemen lediglich kursorisch auf. Mit dem Fortschreiten des Gesetzgebungsprozesses werden wir die Themenblöcke sukzessive ergänzen. Insoweit bitten wir Sie um ein wenig Geduld.

**Organisatorisches**

Bis zwei Wochen vor Webinarbeginn können Sie Themen, fachliche Fragestellungen und Probleme einreichen, die im Forum -ggf. in kleinem Kreis- behandelt werden.

**In der Seminargebühr enthalten**

+ Umfangreiche Seminarunterlagen
+ Teilnahmezertifikat
+ Seminarverpflegung gem. den aktuell geltenden Bestimmungen der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierung mit dem Coronavirus
(ergänzend CoronaSchVO NRW) (Getränke, Mittagessen und weitere Pausenverpflegung)

Online – IHK Zertifikatslehrgang – Einführung in das Energie und Stromsteuerrecht

Der Online-Lehrgang befasst sich mit dem am 1. August 2006 in Kraft getretenen Energiesteuergesetz, dem Stromsteuergesetz und den bis zum 31. Juli 2021 erfolgten einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsänderungen. Im Rahmen dieser Veranstaltung werden – soweit bekannt – auch die geplanten Rechtsänderungen des Jahres 2022 vorgestellt. Das Seminar gliedert sich in sieben Themenbereiche. Wie der Name schon sagt, dient es der Einführung in das Energie- und Stromsteuerrecht beziehungsweise der Aktualisierung und Konsolidierung bereits vorhandenen Basiswissens.

Der erste Themenschwerpunkt liegt auf den allgemeinen Bestimmungen des Energiesteuerrechts. Hier werden Grundlagenwissen vermittelt und Begriffe wie z. B. Steuergegenstände, Steuertarife, begünstigte und sonstige begünstigte Anlagen definiert.

Der zweite umfangreiche Themenschwerpunkt befasst sich zunächst mit den Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas. Er untergliedert sich in die Bereiche Steueraussetzung, Verbringen und Einfuhr von Energieerzeugnissen des freien Verkehrs, Freier Verkehr in sonstigen Fällen und in Steuerbefreiungen.

Der dritte große Komplex behandelt die Regelungen für Kohle und zeigt auf, dass in diesem Spezialbereich sowohl andere Begriffsdefinitionen als auch andere energiesteuerliche Bestimmungen gelten als im zuvor beschriebenen zweiten Themenblock.

Schwerpunkt vier befasst sich intensiv mit den Regelungen für Erdgas, die ebenfalls von den „üblichen“ Bestimmungen für Energieerzeugnisse abweichen.

Der fünfte umfangreiche Themenschwerpunkt befasst sich zunächst mit den allgemeinen Steuerentlastungen der §§ 46 bis 49 EnergieStG und den jeweils einschlägigen Regelungen der Energiesteuer-Durchführungsverordnung. Danach folgt die Beschäftigung mit den Steuerentlastungen für bestimmte Prozesse und Verfahren nach § 51 EnergieStG und für die Schiff- und Luftfahrt nach § 52 EnergieStG. Weiterhin umfasst er die Anwen-dung des Energiesteuergesetzes und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung im Rahmen der Stromerzeugung und der gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme (Kraft-Wärme-Kopplung) nach den §§ 53 und 53a EnergieStG. Danach werden die Steuerentlastungen für Unternehmen nach § 54 EnergieStG und für Unternehmen in Sonderfällen nach § 55 EnergieStG (so genannter „Spitzenausgleich“) vorgestellt. Zum guten Schluss lernen die Teilnehmer die Steuerentlastungsmöglichkeiten für den Öffentlichen Personennahverkehr nach § 56 EnergieStG, für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach § 57 EnergieStG, für Diplomaten-kraftstoff nach § 59 und beim Zahlungsausfall nach § 60 EnergieStG kennen.

Der sechste Themenschwerpunkt liegt auf den Bestimmungen des Stromsteuerrechts. Hier werden Grundlagenwissen vermittelt und Begriffe wie z. B. Steuergegenstand, Produzierendes Gewerbe, Steuertarif, Steuerentstehung und Steuerbefreiung definiert. Im Rahmen der Ausführungen zum Stromsteuerrecht sollen auch die Neuregelungen zur Steuerbefreiung für die Stromerzeugung mittels erneuerbarer Energien und für die Stromerzeugung in kleinen Stromerzeugungsanlagen zur Sprache kommen.

Der siebte und letzte Themenschwerpunkt setzt sich einerseits mit den seit dem 1. Juli 2016 zu erfüllenden EU-Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten und der hierzu erlassenen nationalen Verordnung zur Umsetzung dieser Pflichten (EnSTransV) auseinander. Zum anderen beschäftigt er sich mit einem durchaus brisanten Thema. Die Inanspruchnahme oder Beantragung energie- und stromsteuerlicher Beihilfen ist zum einen für diejenigen Unternehmen nicht zulässig, die zu einer Rückzahlung von Beihilfen auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt verpflichtet worden sind und dieser Rückzahlungsanforderung nicht nachgekommen sind. Daneben gilt dieses Gebot auch für Unternehmen in Schwierigkeiten. Einschlägig sind in diesem Zusammenhang die seit dem 1. Januar 2018 geltenden §§ 3b EnergieStG und 2a StromStG. Staatliche Beihilfen finden sich in den §§ 3, 3a, 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 53a, 54, 55, 56 und 57 EnergieStG sowie den §§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3, Absatz 2, Absatz 3, 9b und 10 StromStG. Darüber hinaus befassen wir uns auch mit den beihilferechtlichen Erleichterungen seitens der EU-KOM und des nationalen Gesetzgebers zur Bewältigung der Corona-Pandemie.

**Besonderer Hinweis bezüglich der Corona-Pandemie**
Nach bislang zwölf Präsenzlehrgängen findet unser 2021er Zertifizierungslehrgang aufgrund der Corona-Pandemie erstmals ausschließlich online statt. So können Sie unbesorgt in Ihrem Homeoffice an der Veranstaltung teilnehmen. Das gilt auch für die Abschlussprüfung am 13. November 2021.

**Anmerkung zur Unterrichtsgestaltung und Gliederung der Lerneinheiten**

Alle im Programm genannten Themen werden im Laufe des Zertifizierungslehrgangs angesprochen. Dabei bilden sich erfahrungsgemäß Schwerpunkte heraus. Zum einen sind dies Inhalte, die von Ihren Referenten als besonders wichtig angesehen werden. Zum anderen gehen wir auch so weit als möglich auf Ihre Wünsche ein. Diese ergeben sich hauptsächlich aus den Besonderheiten Ihres Unternehmens (z. B. Hersteller, Verwender oder Logistiker von Energieerzeugnissen). Insoweit stellt das Ihnen vorliegende Programm lediglich einen Gesamtüberblick dar.

**Warum dieser Lehrgang für Sie wichtig ist**

Das moderne Energie- und Stromsteuerrecht ist so komplex, dass es nicht mehr genügt, sich Wissen durch „Einlesen“ in die Thematik zu verschaffen. Hinreichende Kenntnisse der Systematik von Energie- und Strom-steuergesetz, Energie- und Stromsteuer-Durchführungsverordnung, Verordnung über Systeme zur Verbesse-rung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen (Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung – SpaEfV), Verordnung zur Umsetzung der EU-Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten (EnSTransV), einschlägigem EU-Beihilferecht und den jeweiligen Erlassen, Dienstvorschriften und Verfügungen der Generalzolldirektion sind Grundvoraussetzungen für einen erfolgreichen Umgang mit diesen Rechtsmaterien im betrieblichen Alltag.

**In der Lehrgangsgebühr sind enthalten:**

+ Umfangreiche Vortragsunterlagen in gedruckter Form und als PDF
+ Teilnahmebescheinigung
+ Bei Bestehen des IHK Tests, erhalten Sie von der IHK zu Köln ein IHK Zertifikat

**Organisatorisches**

Sie benötigen einen internetfähigen Rechner / Laptop, von dem Sie das Training verfolgen können. Sie erhalten vor Beginn des Webinars von uns den Link und die Zugangsdaten zur Teilnahme am Webinar. Durch das Klicken auf diesen Link (eine Registrierung auf der Webinarplattform ZOOM ist zwingend nötig), einige Minuten vor Beginn des Webinars, wählen Sie sich ein und gelangen in einen virtuellen Warteraum. Sobald die Übertragung von unserem Organisator gestartet wird, nehmen Sie automatisch daran teil. Eine gute Internetverbindung ist Voraussetzung!

**Ihr Referenten-Team**

Die Referenten sind seit Jahrzehnten im Energie- und Stromsteuerrecht aktiv und berichten sowohl über die Entstehung und Fortentwicklung als auch die Umsetzung dieses umfänglichen und spannenden Rechtsgebietes.

Hybrid – IHK – Zertifikatslehrgang – Einführung in das Energie und Stromsteuerrecht

Der Hybrid-Lehrgang befasst sich mit dem am 1. August 2006 in Kraft getretenen Energiesteuergesetz, dem Stromsteuergesetz und den bis zum 31. Juli 2021 erfolgten einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsänderungen. Im Rahmen dieser Veranstaltung werden – soweit bekannt – auch die geplanten Rechtsänderungen des Jahres 2022 vorgestellt. Das Seminar gliedert sich in sieben Themenbereiche. Wie der Name schon sagt, dient es der Einführung in das Energie- und Stromsteuerrecht beziehungsweise der Aktualisierung und Konsolidierung bereits vorhandenen Basiswissens.

Der erste Themenschwerpunkt liegt auf den allgemeinen Bestimmungen des Energiesteuerrechts. Hier werden Grundlagenwissen vermittelt und Begriffe wie z. B. Steuergegenstände, Steuertarife, begünstigte und sonstige begünstigte Anlagen definiert.

Der zweite umfangreiche Themenschwerpunkt befasst sich zunächst mit den Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas. Er untergliedert sich in die Bereiche Steueraussetzung, Verbringen und Einfuhr von Energieerzeugnissen des freien Verkehrs, Freier Verkehr in sonstigen Fällen und in Steuerbefreiungen.

Der dritte große Komplex behandelt die Regelungen für Kohle und zeigt auf, dass in diesem Spezialbereich sowohl andere Begriffsdefinitionen als auch andere energiesteuerliche Bestimmungen gelten als im zuvor beschriebenen zweiten Themenblock.

Schwerpunkt vier befasst sich intensiv mit den Regelungen für Erdgas, die ebenfalls von den „üblichen“ Bestimmungen für Energieerzeugnisse abweichen.

Der fünfte umfangreiche Themenschwerpunkt befasst sich zunächst mit den allgemeinen Steuerentlastungen der §§ 46 bis 49 EnergieStG und den jeweils einschlägigen Regelungen der Energiesteuer-Durchführungsverordnung. Danach folgt die Beschäftigung mit den Steuerentlastungen für bestimmte Prozesse und Verfahren nach § 51 EnergieStG und für die Schiff- und Luftfahrt nach § 52 EnergieStG. Weiterhin umfasst er die Anwen-dung des Energiesteuergesetzes und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung im Rahmen der Stromerzeugung und der gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme (Kraft-Wärme-Kopplung) nach den §§ 53 und 53a EnergieStG. Danach werden die Steuerentlastungen für Unternehmen nach § 54 EnergieStG und für Unternehmen in Sonderfällen nach § 55 EnergieStG (so genannter „Spitzenausgleich“) vorgestellt. Zum guten Schluss lernen die Teilnehmer die Steuerentlastungsmöglichkeiten für den Öffentlichen Personennahverkehr nach § 56 EnergieStG, für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach § 57 EnergieStG, für Diplomaten-kraftstoff nach § 59 und beim Zahlungsausfall nach § 60 EnergieStG kennen.

Der sechste Themenschwerpunkt liegt auf den Bestimmungen des Stromsteuerrechts. Hier werden Grundlagenwissen vermittelt und Begriffe wie z. B. Steuergegenstand, Produzierendes Gewerbe, Steuertarif, Steuerentstehung und Steuerbefreiung definiert. Im Rahmen der Ausführungen zum Stromsteuerrecht sollen auch die Neuregelungen zur Steuerbefreiung für die Stromerzeugung mittels erneuerbarer Energien und für die Stromerzeugung in kleinen Stromerzeugungsanlagen zur Sprache kommen.

Der siebte und letzte Themenschwerpunkt setzt sich einerseits mit den seit dem 1. Juli 2016 zu erfüllenden EU-Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten und der hierzu erlassenen nationalen Verordnung zur Umsetzung dieser Pflichten (EnSTransV) auseinander. Zum anderen beschäftigt er sich mit einem durchaus brisanten Thema. Die Inanspruchnahme oder Beantragung energie- und stromsteuerlicher Beihilfen ist zum einen für diejenigen Unternehmen nicht zulässig, die zu einer Rückzahlung von Beihilfen auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt verpflichtet worden sind und dieser Rückzahlungsanforderung nicht nachgekommen sind. Daneben gilt dieses Gebot auch für Unternehmen in Schwierigkeiten. Einschlägig sind in diesem Zusammenhang die seit dem 1. Januar 2018 geltenden §§ 3b EnergieStG und 2a StromStG. Staatliche Beihilfen finden sich in den §§ 3, 3a, 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 53a, 54, 55, 56 und 57 EnergieStG sowie den §§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3, Absatz 2, Absatz 3, 9b und 10 StromStG. Darüber hinaus befassen wir uns auch mit den beihilferechtlichen Erleichterungen seitens der EU-KOM und des nationalen Gesetzgebers zur Bewältigung der Corona-Pandemie.

**Besonderer Hinweis bezüglich der Corona-Pandemie**
Nach bislang 13 Präsenz- und Onlinelehrgängen findet unser 2022er Zertifizierungslehrgang aufgrund der Corona-Pandemie erstmalig als Hybrid-Schulung statt. So können Sie unbesorgt in Ihrem Homeoffice an der Veranstaltung teilnehmen oder in Präsenz in unserem Campus der Reguvis Akademie in Köln. Hier werden selbstverständlich alle notwendigen Hygienemaßnahmen sicher ausgeführt. Die Abschlussprüfung wird aus-schließlich in Präsenzform in unserem Campus in Köln absolviert.

**Anmerkung zur Unterrichtsgestaltung und Gliederung der Lerneinheiten**

Alle im Programm genannten Themen werden im Laufe des Zertifizierungslehrgangs angesprochen. Dabei bilden sich erfahrungsgemäß Schwerpunkte heraus. Zum einen sind dies Inhalte, die von Ihren Referenten als besonders wichtig angesehen werden. Zum anderen gehen wir auch so weit als möglich auf Ihre Wünsche ein. Diese ergeben sich hauptsächlich aus den Besonderheiten Ihres Unternehmens (z. B. Hersteller, Verwender oder Logistiker von Energieerzeugnissen). Insoweit stellt das Ihnen vorliegende Programm lediglich einen Gesamtüberblick dar.

**Warum dieser Lehrgang für Sie wichtig ist**

Das moderne Energie- und Stromsteuerrecht ist so komplex, dass es nicht mehr genügt, sich Wissen durch „Einlesen“ in die Thematik zu verschaffen. Hinreichende Kenntnisse der Systematik von Energie- und Stromsteuergesetz, Energie- und Stromsteuer-Durchführungsverordnung, Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen (Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung – SpaEfV), Verordnung zur Umsetzung der EU-Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten (EnSTransV), einschlägigem EU-Beihilferecht und den jeweiligen Erlassen, Dienstvorschriften und Verfügungen der Generalzolldirektion sind Grundvoraussetzungen für einen erfolgreichen Umgang mit diesen Rechtsmaterien im betrieblichen Alltag.

**In der Lehrgangsgebühr sind enthalten:**

+ Umfangreiche Vortragsunterlagen in gedruckter Form und/oder als PDF
+ Teilnahmebescheinigung
+ Seminarverpflegung gem. den aktuell geltenden Bestimmungen der Verordnung zum Schutz vor
Neuinfizierung mit dem Coronavirus (ergänzend CoronaSchVO NRW) (Getränke, Mittagessen und weitere
Pausenverpflegung)

+ Bei Bestehen des IHK Tests, erhalten Sie von der IHK Köln ein IHK Zertifikat

**Organisatorisches**
**Für die Online-Teilnehmer:**
Sie benötigen einen internetfähigen Rechner / Laptop, von dem Sie das Training verfolgen können. Sie erhalten vor Beginn des Webinars von uns den Link und die Zugangsdaten zur Teilnahme am Webinar. Durch das Klicken auf diesen Link (eine Registrierung auf der Webinarplattform ZOOM ist zwingend nötig), einige Minuten vor Beginn des Webinars, wählen Sie sich ein und gelangen in einen virtuellen Warteraum. Sobald die Übertragung von unserem Organisator gestartet wird, nehmen Sie automatisch daran teil. Eine gute Internetverbindung ist Voraussetzung!

**Ihr Referenten-Team**

Die Referenten sind seit Jahrzehnten im Energie- und Stromsteuerrecht aktiv und berichten sowohl über die Entstehung und Fortentwicklung als auch die Umsetzung dieses umfänglichen und spannenden Rechtsgebietes.