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Webinar: Freihandelsabkommen der EU mit dem Vereinigten Königreich

Das Vereinigte Königreich (VK) gehört seit dem Ende der Übergangsphase endgültig nicht mehr zum Binnenmarkt der Europäischen Union (EU). Das hat zur Folge, dass fortan keine Vereinfachungen mehr gelten und eine zollrechtliche Abfertigung sowohl import- als auch exportseitig durchzuführen ist.
Um schwerwiegende wirtschaftliche Folgen auf beiden Seiten zu verhindern wurde intensiv über ein Handels- und Kooperationsabkommen verhandelt. In letzter Minute haben die EU und das VK ein Handels- und Kooperationsabkommen (TCA – Trade and Cooperation Agreement) unterzeichnet, dass seit dem 1. Januar 2021 vorläufig anwendbar ist.
Das Trade and Cooperation Agreement (TCA) regelt dabei insbesondere den präferenziellen Warenverkehr mit Ursprungserzeugnissen zwischen der EU und dem VK. Dabei sieht das Abkommen eine vollständige Zollfreiheit für alle Waren vor, die auf dessen Grundlage Ursprungswaren der Vertragsparteien sind. Wie Sie mit Ihrem Unternehmen davon profitieren können, wird Ihnen im Webinar erläutert.
Wir erklären Ihnen außerdem, wie der präferenzielle Ursprung der Waren geprüft und der Präferenznachweis ausgestellt wird.
Nutzen Sie daher die Chance sich über die Inhalte zu informieren und von den Vorteilen des Abkommens im Warenverkehr mit dem VK zu profitieren.

**Organisatorisches**

Sie benötigen einen internetfähigen Rechner / Laptop, von dem Sie das Training verfolgen können. Sie erhalten vor Beginn des Webinars von uns den Link und die Zugangsdaten zur Teilnahme am Webinar. Durch das Klicken auf diesen Link, einige Minuten vor Beginn des Webinars, wählen Sie sich ein und gelangen in einen virtuellen Warteraum. Sobald die Übertragung von unserem Organisator gestartet wird, nehmen Sie automatisch
daran teil. Eine gute Internetverbindung ist Voraussetzung!
Wir weisen Sie darauf hin, dass Ihre Emailadresse an den Anbieter ZOOM des Online-Trainings weitergegeben wird, damit eine Anmeldung zu Training möglich ist.

Überblick über den Elektronischen Zolltarif / EZT

Ziel dieses Webinar ist hier nicht die korrekte Einreihung von Waren, sondern die Beantwortung der Frage, welche Informationen der EZT für den Import (Zollsatz, Antidumpingzollsatz) bzw. Export (Dual-UsePrüfung, Exportgenehmigungspflichten u.a.) einer Ware bereitstellt. Anhand praktischer Beispiele soll also sowohl für Import als auch Exportvorgänge gezeigt werden, wie der EZT wertvolle Hilfe für Zollsachbearbeiter
im Unternehmen geben kann.

**In der Webinargebühr sind enthalten:**

+ Teilnahmezertifikat

**Organisatorisches**

Sie benötigen einen internetfähigen Rechner / Laptop, von dem Sie das Training verfolgen können. Sie erhalten vor Beginn des Webinars von uns den Link und die Zugangsdaten zur Teilnahme am Webinar. Durch das Klicken auf diesen Link (eine Registrierung auf der Webinarplattform ZOOM ist zwingend nötig), einige Minuten vor Beginn des Webinars, wählen Sie sich ein und gelangen in einen virtuellen Warteraum. Sobald die Übertragung von unserem Organisator gestartet wird, nehmen Sie automatisch daran teil. Eine gute Internetverbindung ist Voraussetzung!

Überblick über das Präferenzrecht

Die EU schließt mit immer mehr Ländern Freihandelsabkommen ab. Unternehmen können beim korrekten Anwenden dieser Präferenzabkommen sehr viel Zoll einsparen. Das Webinar soll daher einen Überblick über das Präferenzrecht geben und als Schwerpunkt vermitteln, wie man eine korrekte Präferenzkalkulation durchführt. Im Anschluss soll die korrekte Ausstellung der erforderlichen Präferenznachweise (EUR.1, EUR-MED, Satz auf Rechnung) vermittelt werden.

**In der Webinargebühr sind enthalten:**

+ Teilnahmezertifikat

**Organisatorisches**

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Import-Zollabwicklung

Der Import von Rohstoffen und Vormaterialien gehört zum Alltag von Einkaufsmitarbeitern in international arbeitenden Unternehmen. Alle importierten Waren müssen verzollt werden. Zum Teil sind erhebliche Zollzahlungen erforderlich, die einen nicht unerheblichen Kostenfaktor darstellen. Im Rahmen einer ImportBetriebsprüfung kommt es oft zur Feststellung von Fehlern und teils empfindlicher Nacherhebung von Zöllen.
Das Webinar soll zunächst einen kurzen Überblick über mögliche Importverfahren geben (und dabei auf aktive Veredelung, passive Veredelung und Zolllager eingehen). Schwerpunkt bildet dann die Überführung von Waren in den freien Verkehr, zu dem auch die Festsetzung des richtigen Zollwertes gehört. Abschließend soll auf die Verpflichtung jedes Unternehmens zur nachträglichen Überprüfung der ATLAS-Steuerbescheide eingegangen werden und der Aufbau eines ATLAS-Bescheides am konkreten Beispiel dargestellt werden.

**Organisatorisches**

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**In der Seminargebühr ist enthalten:**

+ Teilnahmezertifikat

Der ermächtige Ausführer / Der registrierte Ausführer

Dieses Webinar ist speziell für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Unternehmen konzipiert, die im Rahmen des Exports ihren Kunden präferenzbegünstigte EU-Waren liefern möchten. Dafür benötigen Sie keinen separaten Vordruck mehr, sondern Sie können den Präferenznachweis z.B. direkt auf der Rechnung abgeben! Um sich lange Wege zu den Zollstellen zu sparen um einen Stempel zu bekommen, bietet sich die Bewilligung als „Ermächtigter Ausführer“ bzw. die Registrierung als „Registrierter Ausführer“ regelrecht an, wenn Sie kostengünstig und effektiv arbeiten möchten.

Eine Bewilligung bzw. eine Registrierung ist teilweise sogar unumgänglich, wenn Ihr Unternehmen mit bestimmten Abkommensländern Geschäfte macht!

Im strukturellen Aufbau wird zielgenau darauf Wert gelegt, wie Sie erfolgreich eine Bewilligung/Registrierung vom zuständigen Hauptzollamt erhalten können.

Im direkten Anschluss gibt es noch die Möglichkeit, dass ihre individuellen Fragen vom Referenten diskutiert werden.

**Organisatorisches**

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**In der Seminargebühr ist enthalten:**

+ Teilnahmezertifikat

IT-Vergabe

**IT-Vergabe**
**Am 30.09.: 10:00 – 12:00 + 13:00 – 15:00 Uhr | Am 01.10.: 10:00 – 12:00 Uhr**
Die besonderen Anforderungen bei IT-Projekten bringen eine zusätzliche Komplexität in die Vorbereitung und die Durchführung von Vergabeverfahren. Das Seminar IT-Vergabe geht auf die Besonderheiten der IT-Vergabe aus Auftraggeber- und aus Bietersicht ein.

**Inhalte:**
– Besonderheiten der IT-Vergabe bei Hardware-Beschaffung, Software-Beschaffung, Beschaffung von Wartung und Dienstleistung, Software-Erstellung und IT-Systembeschaffung
– IT-Leistungsbeschreibung, produktneutrale vs. herstellerspezifische Leistungsbeschreibung
– IT-Vertragsrecht, EVB-IT, IT-Rahmenverträge
– Dringlichkeit und Fristen
– Projektanten, Beratung und Unterstützung im Vorfeld der Ausschreibung
– Teststellungen
– Bewertungskriterien und Bewertungsmatrizen für IT-Vergaben
– Formale Anforderungen, Eignungskriterien
– Anforderungen an die Bieterangebote
– Zuschlagskriterien
Beispiele und Tipps aus der Praxis runden das Seminar ab.

###Technische Voraussetzungen

Sie können ganz einfach an einer Sitzung teilnehmen, von überall und jederzeit, mit einem kompatiblen Computer oder von einem Mobilgerät aus! Informationen zu den Systemanforderungen finden Sie [hier](https://support.goto.com/de/article/g2w010003)

**Teilnahme:**
Sie können ganz einfach mit dem Teilnahme-Link in Ihren Webbrowser gelangen und an der Sitzung teilnehmen. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, sich die Desktop-Software, welche für Windows und Mac zur Verfügung steht, herunterzuladen. Weitere Informationen finden Sie [hier.](https://support.goto.com/de/article/g2w030002)

**Testen:**
Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, Ihre

Warenursprungs- und Präferenzregeln

Die Europäische Union/Gemeinschaft hat weltweit mit über 200 Ländern Abkommen über die Gewährung von Zollvorteilen, sog. Präferenz-abkommen, geschlossen. Neben den Rest-EFTA-Ländern und zahlreichen Mittelmeeranrainern (z. B. Marokko und Tunesien) sind u. a. auch Mexiko, Chile, Kanada, Japan oder Singapur zu nennen. Die Abkommen sehen dabei im Regelfall gegenseitige Zollbegünstigungen vor, wirken aber manchmal auch nur bei der Einfuhr in die EU (z. B. Entwicklungsländer).

Die Gewährung dieser Präferenzen bei der Einfuhr im Bestimmungsland hängt von der Vorlage eines Präferenznachweises (z. B. EUR. 1) ab. Maßgeblich beim Export hat also der EU-Aussteller eines Präferenznachweises damit seine “Hausaufgaben” zu erledigen. Auf die Einhaltung der richtigen Ursprungsregeln kommt es an! Erst nach erfolgter Ursprungskalkulation ist die Abgabe/Beantragung eines Präferenznachweises möglich. Eine Dokumentation über die getätigten Präferenzkalkulationen und damit der ordnungsgemäßen Ausstellung ist für die Überprüfung durch die zuständige Zollbehörde vorzuhalten.

Auch die Handhabung der formellen Nachweise wird im Seminar ausführlich behandelt. Neben dem Ausstellen der förmlichen Nachweise (EUR. 1, EUR-MED, A.TR) durch den Zoll können Sie auch vereinfachte Verfahren wie den Ermächtigten oder den Registrierten Ausführer nutzen. Dadurch sparen Sie Zeit und Geld. Wir erklären Ihnen die Vorteile und Voraussetzungen.

Bei Lieferungen innerhalb der EU wird von Ihren Kunden häufig eine Lieferantenerklärung gefordert. Wir besprechen mit Ihnen, den Sinn und Zweck der LE und was Sie bei der Ausstellung beachten müssen und erläutern auch, was Sie bei eingehenden Lieferantenerklärungen Ihrer Zulieferer prüfen müssen.

Anhand praxisbezogener Beispiele erklärt Ihr Referent Ihnen Präferenzen sicher und zielgerichtet zu ermitteln.

**Diskussion von Einzelfragen der Teilnehmer erwünscht**

**In der Seminargebühr sind enthalten:**

+ ZAK-Teilnahmezertifikat

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Das Vereinigte Königreich (VK) gehört seit dem Ende der Übergangsphase endgültig nicht mehr zum Binnenmarkt der Europäischen Union (EU). Das hat zur Folge, dass fortan keine Vereinfachungen mehr gelten und eine zollrechtliche Abfertigung sowohl import- als auch exportseitig durchzuführen ist.
Um schwerwiegende wirtschaftliche Folgen auf beiden Seiten zu verhindern wurde intensiv über ein Handels- und Kooperationsabkommen verhandelt. In letzter Minute haben die EU und das VK ein Handels- und Kooperationsabkommen (TCA – Trade and Cooperation Agreement) unterzeichnet, dass seit dem 1. Januar 2021 vorläufig anwendbar ist.
Das Trade and Cooperation Agreement (TCA) regelt dabei insbesondere den präferenziellen Warenverkehr mit Ursprungserzeugnissen zwischen der EU und dem VK. Dabei sieht das Abkommen eine vollständige Zollfreiheit für alle Waren vor, die auf dessen Grundlage Ursprungswaren der Vertragsparteien sind. Wie Sie mit Ihrem Unternehmen davon profitieren können, wird Ihnen im Webinar erläutert.
Wir erklären Ihnen außerdem, wie der präferenzielle Ursprung der Waren geprüft und der Präferenznachweis ausgestellt wird.
Nutzen Sie daher die Chance sich über die Inhalte zu informieren und von den Vorteilen des Abkommens im Warenverkehr mit dem VK zu profitieren.

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Webinar: (Re-)Exportkontrollrecht China

Zum 1. Dezember 2020 ist in China ein neues Exportkontrollgesetz in Kraft getreten. Das neue Gesetz bietet eine breitere Basis für Exportkontrollen sensitiver Güter aus China. Das müssen nicht ausschließlich sog. “Dual-Use-Güter” und/oder Militärgüter sein. Vielmehr können ausdrücklich auch andere Güter, Technologien, Dienstleistungen und Gegenstände im Zusammenhang mit dem Schutz nationaler Sicherheitsinteressen kontrolliert werden. Überdies können auf Basis dieses Gesetzes auch (Re-)Exportkontrollen für chinesische Güter außerhalb Chinas etabliert werden.

Es zeichnen sich damit in China ähnliche Entwicklungen ab, wie in den aufkommenden zusätzlichen (Re-)Exportkontrollen der US-Amerikaner für sogenannte “emerging/foundational technologies”. In Bezug zu den auch weiterhin zu erwartenden protektionistischen US-Maßnahmen (Stichwort: Huawei) steht auch die neue chinesische Sanktionsliste, die “Unreliable Entity List”. Der erst zu Ende des Gesetzgebungsprozesses eingeführte Art. 48 erlaubt überdies ausdrücklich gegenseitige Maßnahmen gegen Länder, deren Ausfuhrkontrollmaßnahmen „die nationale Sicherheit und die nationalen Interessen der Volksrepublik China gefährden“.

**Organisatorisches**

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Die Betriebsprüfung durch das Hauptzollamt (inkl. IDEA)

Nach wie vor ist die Ein- und die Ausfuhr ein Massenverfahren. Eine Fehlerquote ist daher sehr wahrscheinlich. Auch in dem Bemühen, die Zollanmeldung mit ihren Daten korrekt zu erstellen, sind Unzulänglichkeiten auch mit fiskalischer Auswirkung häufig, ohne dass eine strafrechtliche Relevanz gegeben ist. 80 % der deutschen Einfuhren werden im Rahmen von vereinfachten Verfahren abgewickelt.

Für die Zollanmeldung erforderliche Dokumente werden nicht mehr vorgelegt, sondern im Unternehmen bereitgehalten. Dies gilt auch für die restlichen 20 %, wenn die Zollanmeldung elektronisch unter Nutzung des deutschen EDV-System ATLAS abgegeben wird. Ausfuhren werden regelmäßig auch im Rahmen der „vereinfachten Anmeldeverfahren SDE (bisher ZA)“ bzw. das Verfahren „Vertrauenswürdiger Ausführer“ abgewickelt.
Die Beschauquote des deutschen Zolls liegt hier bei ca. 1 %. Fehler bei der Einfuhr finden sich regelmäßig bei falscher Einreihung in den Zolltarif, nicht berücksichtigter Kostenfaktoren beim Zollwertrecht (z. B. nicht gemeldete nachträgliche Rechnungskorrekturen) und Mängeln bei Präferenznachweisen oder gar fehlende Verzollungsnachweise. Bei der Ausfuhr geht es regelmäßig im Rahmen der Außenwirtschaftsprüfung um die Frage, ob als genehmigungsfrei deklarierte Waren in der Nachschau nicht doch einer Ausfuhrgenehmigung bedurft hätten. Auch die Belange des Meldewesens gegenüber der Deutschen Bundesbank werden dabei mitgeprüft.
Im Grunde wird in Deutschland die schnelle Abfertigung mit einer kaum vorhandenen Beschauquote durch die nachträgliche Prüfung kompensiert. Neuerdings wird auch die wirtschaftliche Lage, also die Liquidität des Unternehmens (Anhaltspunkte für drohende Insolvenz) regelmäßig mit bewertet. Ergebnisse durch-geführter Außenprüfungen werden immer bei der Bewertung „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“ berücksichtigt.

**Der Prüfungsbericht ist für den Zoll das zentrale Dokument hinsichtlich der Beurteilung des Unternehmens und der etwaigen Risiken.**

Alle Wirtschaftsbeteiligten und deren Warenbewegungen werden bei der Ausfuhr zu 100 % vom deutschen EDV-System ATLAS erfaßt, bei der Einfuhr nahezu alle Einfuhranmeldungen. Dem Hauptzollamt liegen daher für jeden Beteiligten alle Informationen über das Volumen und die Art der Waren vor. Jedes Unternehmen mit seiner EORI-Nummer wird grundsätzlich mit bestimmten Prüfungsgegenständen in den Zollsystemen geführt. So kann z.B. eine Plausibilität zwischen Zolltarifnummer, Warenwert und tatsächlich gezahlte oder nicht gezahlte Antidumpingzölle angestellt werden. Hieraus kann sich dann ein Prüfungsanlass ergeben. Wirtschaftsbeteiligte, die den Status des AEO nicht erworben haben oder ihn nicht erlangen konnten, werden zunehmend geprüft; AEOs werden im Gegenzug weniger häufig einer nachträglichen Prüfung unterworfen.

Sollten in der Vergangenheit Mängel festgestellt worden sein, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren Prüfung nach 3 Jahren zu rechnen (Anschlusspüfung), die u.a. der Feststellung dient, ob die vorherigen Fehler abgestellt worden sind. Der 3-Jahresrhythmus ergibt sich aus der Festsetzungsverjährung, die nach europäischem Zollrecht eben genau 3 Jahre dauert. Darüber hinaus wird grundsätzlich jeder Importeur und Exporteur im Rahmen der dezentralen Beteiligtenbewertung zensiert, er erhält also eine Note. Die deutsche Zollverwaltung hat zudem aufgrund europäischer Vorgaben im Zollkodex ein Risikomanagement eingeführt. So können auch Hinweise bei der Falschdeklaration von anderen Beteiligten in anderen Mitgliedstaaten verwertet werden, und zwar mit der Folge, dass vergleichbare Fälle auch in Deutschland ebenso unzutreffend abgewickelt sein könnten. Ausfuhrseitig werden Informationen des Zollkriminalamts oder Hinweise der Zollämter konsequent weiterverfolgt. Nur die wenigsten Außenprüfungen – wiewohl es sie gibt – erfolgen nach dem Zufallsprinzip. Außenprüfungen haben daher fast immer einen Grund. Prüfungsrelevante Firmen werden am Jahresende risikoorientiert für das kommende Jahr in einem Prüfungsgeschäftsplan nach den Kapazitäten des Prüfungsdienstes für die jeweilige Region festgelegt.

Die Außenprüfer verwenden regelmäßig das Datenimport- und Auswertewerkzeug IDEA (Interactive Data Extraction and Analysis). Mit dieser Software lassen sich verschiedene Dateiformate impor-tieren und auswerten.
Unter anderem sind dies:
AS400, dBase, Drucklisten (z.B. *txt, *csv), Access, Excel, ODBC, SAP AIS, ASCII feste Länge, ASCII delimited, Lotus und XML.
Eine gute Vorbereitung trägt zum Gelingen einer guten Außenprüfung bei. Im Rahmen der AP werden immer bestimmte Risiken abgeprüft, die
dem Unternehmen bekannt sein sollten.

Gibt es Möglichkeiten, aktiv den Prüfungsablauf zu beeinflussen? Wann macht eine Schlussbesprechung Sinn oder ist gar unerlässlich? Wie bereite ich eine derartige Schlussbesprechung vor? Wer nimmt unternehmensseitig daran teil?

Feststellungen in Außenprüfungen sind auch konkrete Anhaltspunkte, wo Schwachstellen liegen und was demnach verbesserungswürdig ist. Aber auch die Frage der Rechtsmittel bei Nacherhebungen von Abgaben ist ein wichtiges Thema, das beherrscht werden will. Wer kann schon davon ausgehen, dass immer und grundsätzlich keine derartigen Bescheide ergehen?
Welche Risiken werden bei der AP im Wesentlichen abgeprüft? Wann beantrage ich selbst die Durchführung einer AP?

Hier wird nicht nur pekuniär Ihre Arbeit auf dem Prüfstand stehen, sondern womöglich auch die Qualität Ihres Handelns vom Vorgesetzten interpretiert. Überlassen Sie daher dieses Feld nicht kampflos oder gar ausschließlich Fachberatern. Gute Grundkenntnisse über die Voraussetzungen von Einspruch, deren Begründungen, Aussetzung der Vollziehung, Stundung oder den Rechtsmitteln bei Bußgeld- oder Strafandrohungen gehören schlicht zum Handwerkszeug; Nicht nur, wenn die Prüfung terminiert ist!

**Organisatorisches**

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