Bei Vertragsgestaltung im Handel mit Unternehmen im Drittland müssen Sie an vieles denken. Gerne vernachlässigt wird dabei der Bereich rund um die Zollabfertigung. Doch auch hier verbergen sich Tücken, selbst wenn es nur eine banal anmutende Codierung in der Zollanmeldung ist. Fehlende Informationen zur Ware oder nicht recherchierte Zollsätze **können beim Grenzübertritt zu Verzögerungen und ungeplanten Kosten führen**.
###Sorgfältige Recherche schützt vor unliebsamen Konsequenzen
Im elektronischen Zolltarif online (kurz EZT-online) der deutschen Zollverwaltung finden Sie sowohl zur Einfuhr als auch zu Ausfuhr **für Ihre Zolltarifnummer wichtige Informationen**:
+ Drittlands- und Zusatzzollsätze, Ermäßigungen und Kontingente,
+ statistische Pflichtangaben zu Maßeinheit und Anzahl,
+ gegebenenfalls betroffene Rechtsgebiete mit Verboten und Beschränkungen (VuB),
+ in Zollanmeldungen zwingend erforderliche VuB-rechtliche Aussagen.
Hinter letzterem Punkt verbergen sich u.a. die **Y-Codierungen**, die eine rechtsverbindliche Aussage gegenüber der Zollbehörde darstellen und daher sorgfältig von Ihnen geprüft sein sollten. Melden Sie z.B. bei der Ausfuhr die Y901 an und bestätigen dem Zoll damit, dass es sich nicht um eine Dual-Use-Ware im Sinne der EU-Dual-Use-Verordnung handelt, sollten Sie zuvor den Anhang I der Verordnung geprüft haben. Stellt sich im Nachhinein raus, dass die Ware genehmigungspflichtig war, kann dies **empfindliche Strafen** für Sie nach sich ziehen.