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Immobilienbewertung nach dem Bewertungsgesetz

Die **steuerliche Immobilienbewertung** für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer richtet sich zwingend nach den Regelungen des **Bewertungsgesetzes**. Allerdings haben Steuerzahlende die Möglichkeit, den **niedrigeren gemeinen Wert** durch ein fundiertes Sachverständigengutachten nachzuweisen.

###Was Sie in unserer Veranstaltung erwartet

Das Webinar **„Immobilienbewertung nach dem Bewertungsgesetz“** erläutert anschaulich, welche Regelungen im Rahmen der steuerlichen Immobilienbewertung maßgebend sind. Dadurch können Sie als Sachverständige:r die **Wertansätze und Bewertungsgrundlagen** der Finanzverwaltung prüfen und nachvollziehen. Zu den ab 2023 aktualisierten Regelungen hat die Finanzverwaltung **gleich lautende Erlasse** herausgegeben, die für die Finanzämter bindend sind. Insoweit ergeben sich neue Berichtigungsmöglichkeiten bei einem nachträglich erzielten Kaufpreis.

Die Steuerzahlenden können einen von der steuerlichen Bewertung unabhängigen Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch ein **Sachverständigengutachten** führen. Seit 2021 verlangt der Gesetzgeber jedoch auch einen Nachweis über die hinreichende Qualifizierung durch eine **konkrete Zertifizierung** von Sachverständigen.

Das Webinar zeigt die genauen **Einflussmöglichkeiten eines Sachverständigengutachtens** auf, damit die letztlich „richtige“ Steuer festgesetzt werden kann. Die **Kriterien**, die das Finanzamt bei der praktischen Prüfung von Sachverständigengutachten anzulegen hat, werden ebenfalls erläutert. Dazu gehört auch das Spannungsfeld zwischen einem Gutachten und der steuerlichen Berücksichtigung von **Belastungen**.

Das Webinar besteht aus **3 Modulen** mit unterschiedlichen Themenschwerpunkten.

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###Modul 1 – Steuerliche Bewertung von unbebauten Grundstücken für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer

Das erste Modul unserer Veranstaltung erläutert Ihnen anschaulich, welche Regelungen bei der **steuerlichen Bewertung von unbebauten Grundstücken** gelten. Das Modul erläutert ebenfalls die im Steuerrecht erforderliche **Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen vom Grundvermögen**, die in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung ist.

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###Modul 2 – Steuerliches Vergleichs-, Ertrags- und Sachwertverfahren für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer

Mit dem **Jahressteuergesetz 2022** hat der Gesetzgeber eine Vielzahl von Vorschriften angepasst, die ab dem 01.01.2023 maßgebend sind. Die aktuellen Änderungen sollen das Bewertungsgesetz an die ImmoWertV 2021 anpassen. In diesem Modul wird die **steuerliche Bewertung im Ertragswertverfahren** dargestellt. Zudem stellt das Modul auch die Änderungen des Bewertungsgesetzes dar, die durch das **Jahressteuergesetz 2024** zu beachten sind.

Zusätzlich erläutert das Modul 2 das **reformierte Sachwertverfahren**, bei dem seit 2023 ein Regionalisierungsfaktor und die Berücksichtigung eines Alterswertminderungsfaktors eingeführt worden ist.

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###Modul 3 – Anforderungen an den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts bei der steuerlichen Grundbesitzbewertung

Die Regelungen des Bewertungsgesetzes enthalten eine Vielzahl von **Pauschalierungen**, so dass die Streubreite der Ergebnisse entsprechend ausfällt. Bei Überbewertungen haben die Steuerzahlende allerdings die Möglichkeit, den **niedrigeren gemeinen Wert durch ein fundiertes Sachverständigengutachten** nachzuweisen.

Seit Juli 2021 verlangt die Finanzverwaltung auch einen Nachweis über die hinreichende Qualifizierung durch eine konkrete **Zertifizierung von Sachverständigen**. Gutachten, die von nicht hinreichend zertifizierten Sachverständigen eingereicht werden, weist das Finanzamt zurück. Zu den Einzelheiten des Nachweises des niedrigeren gemeinen Werts hat die Finanzverwaltung gleich lautende Erlasse herausgegeben, die für die Finanzämter bindend sind. Insoweit gesteht die Finanzverwaltung neue Berichtigungsmöglichkeiten bei einem nachträglich erzielten Kaufpreis zu.

Der Bundesfinanzhof hat eingefordert, dass der Nachweis auch bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts zulässig ist. Dementsprechend lässt der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2024 auch bei der **Grundsteuer Sachverständigengutachten** zu.