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Der/die Zollbeauftragte

Regelmäßig werden in Unternehmen mit internationaler Ausrichtung aus den Reihen der Mitarbeiter Zollbeauftragte gekürt. Insbesondere aufgrund der Einführung der zolltechnischen Rechtsperson des “zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten/AEO” ist solch ein Zollbeauftragter offiziell zu bestellen und wird damit zum “allwissenden” Ansprechpartner der Verwaltung. Zollbeauftragter, Zollbevollmächtiger, Gesamtverantwortlicher Zoll – das sind gängige Funktionsbeschreibungen, zu denen sich gerne auch die Ursprungsverantwortlichkeiten hinzugesellen. Die Ausfuhrverantwortlichkeiten obliegen hingegen der Geschäftsleitung – die praktische Umsetzung wird aber in der Regel dem Zollbeauftragten übertragen! All solchen Verantwortlichkeiten ist immerhin gemein, dass die Organisationsstrukturen eines Unternehmens davon betroffen sind. Innerbetriebliche Abläufe wollen fixiert und Verantwortlichkeiten festgelegt werden. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass der Zollbeauftragte tatsächlich entsprechende Kompetenzen hat, um seine Verantwortlichkeiten auch de facto umsetzen zu können. Oftmals sind diese Strukturen aber nicht gegeben. Wer aber mag sich freiwillig einer Verantwortung aussetzen, die letztlich immer dann eine leere Wortphrase bleibt, wenn die
**Einbindung in Informationsflüsse und Entscheidungsprozesse** nur Makulatur ist? Dies dient weder dem Zollbeauftragten noch dem Unternehmen. Eine klare Job-Beschreibung garantiert die Implementierung der notwendigen Gedanken in den innerbetrieblichen Ablauf und minimiert den Aufwand – denn: persönliche und unternehmerische Haftungsrisiken wollen erkannt und berücksichtigt werden!
Der Zollbeauftragte ist also im Rahmen zollrechtlicher Bewilligungen unterschiedlich zu betrachten, je nachdem, ob er für die Versandverfahren, das Zolllager, die Veredelungsverfahren, die Ausfuhren oder gar den AEO verantwortlich zeichnen soll. Hier spielen sogar auch unterschiedliche Gesetzesgrundlagen herein, so z.B. die Abgabenordnung, das Energiesteuergesetz oder das Luftverkehrsrecht.
Insgesamt gilt also, als “Freiwilliger” die zahlreichen **Wagnisse und deren Tragweite ab- und einschätzen** zu können. Welche **Funktion**, welche **Rechte**, aber auch welche **Pflichten** obliegen dem/der Zollbeauftragten? Abgeleitet von den konkret genutzten Zollverfahren und Verfahrenserleichterungen fällt das Anforderungsprofil sehr unterschiedlich aus. Bleibt noch die Frage zu klären, ob die mittel- oder unmittelbar betroffenen Abteilungen auch die entsprechenden Fachkompetenzen aufweisen und welche Hilfsmittel zur Verfügung stehen: Literatur, innerbetriebliche Unterweisung, Informationsfluss z. B. per Hausmitteilung etc.. Der Zollbeauftragte kann seine Leistung für das Unternehmen nur dann entfalten, wenn der Unterbau entsprechend kompetent ausgestattet ist. Und Sie denken richtig: Auch hierfür zeichnet der Zollbeauftragte verantwortlich!
Untrennbar mit diesen Überlegungen verbunden ist die Frage: **Wo im Unternehmen ist Zoll überhaupt platziert?** Nur aufgrund dieser Gesamtbetrachtung lassen sich die Verantwortlichkeiten festlegen. Unabhängig, ob Konzern, Mittelstand oder kleines Unternehmen, Handelshaus oder Produktionsbetrieb: Im internationalen Handel ist Zoll eine nicht umschiffbare Klippe!

**In der Seminargebühr sind enthalten:**

+ Teilnahmezertifikat
+ Umfangreiche Vortragsunterlagen als PDF

**Organisatorisches**

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